| 02.02.2012 |
Geänderte
Einreisebestimmungen der Dominikanischen Republik: Ab Mai
wird bei der Einreise ein Reisepass benötigt
Ab dem 1. Mai benötigen
deutsche Staatsangehörige für die Einreise in die
Dominikanische Republik, einen bei der Einreise noch mindestens
3 Monaten gültigen Reisepass. Bisher und noch bis zum
30. April ist die Dominikanische Republik eines der wenigen
Fernreiseziele, wo die Einreise lediglich mit einem gültigen
Personalausweis möglich ist.
Desweiteren müssen sich Touristen bei der Einreise in
die Dominikanische Republik eine sogenannt Touristenkarte
für 10 US-Dollar ausstellen lassen, mit dieser Touristenkarte
ist ein Aufenthalt von 30 Tagen möglich. Eine Auftenthaltsverlängerung
ist gegebenfalls möglich und kann vor Ort beim zuständigen
Ausländeramt (Departamento de Extranjería, Dirección
General de Migración) gegen Gebühr für einen
Aufenthalt für maximal 90 Tage beantragt werden.
Für Aufenthalte von mehr als 90 Tage und Reisen aus nicht
touristischen Gründen muss bei der Botschaft der Dominikanischen
Republik (embajadadominicana.de)
ein Visum beantragt werden.
Außerdem wird bei der Ausreise aus der Dominikanische
Republik eine Flughafensteuer fällig, die Höhe dieser
Gebühr richtet sich nach der Aufenthaltsdauer und beträgt
für einen Aufenthalt bis 30 Tage 20 US-Dollar.
Bei längeren Aufenthalte steigt diese Steuer progressiv
an. Weitere Infos hierzu (nur auf spanisch) vom Dirección
General de Migración unter migracion.gov.do.
(Quelle: www.rp-online.de
-> Reise: "Einreise ab Mai nur noch mit Reisepass",
21.01.2012 )
Allgemein gilt allerdings die dringende Empfehlung bei Auslandsreisen
immer einen gültigen Reisepass mitzunehmen, egal ob in
dem jeweiligen Reiseland bei der Einreise ein Reisepass vorgeschrieben
wird oder nicht. Denn sollte es während des Auslandaufenthaltes
zu unerwarteten Problemen kommen, z.B. bei Diebstahl der Geldkarten,
und der Reisende muß sich in diesem Fall bei einer Bank
ausweisen, um wieder an Bargeld zu kommen, akzeptieren die
meisten Banken nur einen Reisepass als gültiges Ausweisdokument,
ein deutscher Personalausweis wird also in sehr häufigen
Fällen nicht akzeptiert.
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| 02.01.2012 |
Ein
aufgegebenes Gepäckstück kann bei Ryanair bis zu
130 Euro kosten
Die
Billigfluggesellschaft Ryanair hat zum drittenmal in diesem
Jahr einige ihrer zusätzlichen Gebühren zum Teil
massiv erhöht, außerdem gelten nun unterschiedliche
Gepäckgebühren in bestimmten Hoch- und Nebensaisonzeiten.
So kostet beispielsweise, bei einem Flug auf eine Kanarische
Insel, ein Gepäckstück mit einem Gesamtgewicht bis
20 Kilogramm und welches erst am Flughafenschalter angemeldet
wird, in der Hochsaison sage und schreibe 130 Euro pro Strecke
extra.
Aber auch andere Gebühren von sogenannten Flugnebenkosten
haben die Iren erhöht. Nachfolgend sind einige dieser
neuen Gebühren von Ryanair aufgeführt:
- aufgegebenes
Gepäckstück für Flugreisen in der Hauptsaison
(aktuell vom 21.12. - 04.01.2012 u. 01.06. - 21.09.2012
u. 21.12. - 04.01.2013):
| 1.1. allgemein (Preise in Euro
pro Gepäcktück und Strecke) |
| 1 Gepäckstück bis |
am Flughafen angemeldet |
bei Online-Anmeldung |
| 15 KG |
100 EUR |
25 EUR |
| 20 KG |
105 EUR |
35 EUR |
| zweites Gepäckstück
bis |
am Flughafen angemeldet |
bei Online-Anmeldung |
| 15 KG |
135 EUR |
45 EUR |
| 1.2. Preise bei Flüge ab
/ bis Kanarischen Inseln (Gran Canaria, Teneriffa,
Fuerteventura), ab / bis Griechenland (Inseln
Kos, Rhodos und nach Volos), sowie nach Larnaca
auf Zypern |
| 1 Gepäckstück bis |
am Flughafen angemeldet |
bei Online-Anmeldung |
| 15 KG |
120 EUR |
30 EUR |
| 20 KG |
130 EUR |
40 EUR |
| zweites Gepäckstück
bis |
am Flughafen angemeldet |
bei Online-Anmeldung |
| 15 KG |
150 EUR |
50 EUR |
1.3. Kosten für Übergepäck:
20 EUR pro KG
Das maximale Gewicht eines Gepäckstückes,
das von Ryanair noch transportiert wird, beträgt
32 KG. |
|
- aufgegebenes Gepäckstück für Flugreisen
in der Nebensaison*
(aktuell vom 05.01. - 31.05. und vom 22.09. - 20.12.2012
):
| 2.1. allgemein (Preise in Euro
pro Gepäcktück und Strecke) |
| 1 Gepäckstück bis |
am Flughafen angemeldet |
bei Online-Anmeldung |
| 15 KG |
60 EUR |
15 EUR |
| 20 KG |
75 EUR |
25 EUR |
| zweites Gepäckstück
bis |
am Flughafen angemeldet |
bei Online-Anmeldung |
| 15 KG |
105 EUR |
35 EUR |
| 2.2. Preise bei Flüge ab
/ bis Kanarischen Inseln (Gran Canaria, Teneriffa,
Fuerteventura), ab / bis Griechenland (Inseln
Kos, Rhodos und nach Volos), sowie nach Larnaca
auf Zypern |
| 1 Gepäckstück bis |
am Flughafen angemeldet |
bei Online-Anmeldung |
| 15 KG |
80 EUR |
20 EUR |
| 20 KG |
90 EUR |
30EUR |
| zweites Gepäckstück
bis |
am Flughafen angemeldet |
bei Online-Anmeldung |
| 15 KG |
120 EUR |
40 EUR |
2.3. Kosten für Übergepäck:
20 EUR pro KG
Das maximale Gewicht eines Gepäckstückes,
das von Ryanair noch transportiert wird, beträgt
32 KG. |
|
-
Neuaustellung
der Bordkarte am Flughafenschalter, wenn der Ausdruck
beispielsweise vom Fluggast zu Hause vergessen wurde:
- 60 EUR pro Pers. u. Strecke - gültig ab dem 14.01.2012
(bisher 40 EUR)
-
Sauerstoff-Reservierungsgebühr:
- 100 EUR pro Person und Strecke.
(Flugreisende mit Atemprobleme, die auf eine künstliche
Zufuhr von Sauersteoff angewiesen sind, können dies
bei den meisten Fluggesellschaften gegen Vorlage eines
ärztlichen Attestes rechtzeitig vor dem Abflugtermin
anmelden, dann wird es diesen Flugpassagieren in der Regel
erlaubt ihre eigene, kostengünstigere Sauerstoffflasche
mit an Bord zu nehmen.)
Quelle:
ryanair.com -> Beförderungsbedingungen -> Gebührentabelle
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| 14.12.2011 |
Reiseboom
Türkei: Die deutschen Reiseveranstalter bieten immer
mehr Hotels an der Türkischen Riviera und türkischen
Ägäisküste an
Die großen
deutschen Reiseveranstalter haben in den aktuellen Reisekataloge
für die kommende Sommersaison 2012 ihre Hotelkontingente
in den türkischen Ferienregionen zum Teil kräftig
aufgestockt. So finden sich beispielsweise in den Reisekataloge
von Thomas Cook / Neckermann allein in dem türkischen
Badeort Antalya 182 Hotels, die meistens als All-inklusive-Pauschalreise
gebucht werden können, das sind 28 mehr als in der
Vorsaison.
Alltours baut seine Türkeiangebote von 209 auf 231
Hotels aus und bietet erstmals Pauschalreisen nach Cesme
an der türkischen Ägäisküste an. ITS,
eine Reisemarke der Rewe-Gruppe, hat sogar erstmalig einen
eigenen Türkeikatalog mit 122 Hotels veröffentlicht.
Dieser Türkei-Reiseboom ist zum einen mit den immernoch
unsicheren politischen Lagen in Tunesien, Ägypten und
Griechenland zu begründen, andererseits ist die Türkei,
im Gegensatz zu Griechenland, ein klassisches All-inklusive-Reiseland
mit dem weltweit größten Anteil an All-inklusive-Hotelangebote.
Weil die Kostenkontrolle durch eine All-inklusive-Pauschalreise
den deutschen Urlaubern immer wichtiger ist, sind z.B. bei
der TUI bei 95 Prozent, der in der Türkei angebotenen
Hotelzimmer, All-inklusive-Leistungen enthalten.
Der zum Teil massive Ausbau der Hotelangebote in der Türkei
wird nach Ansicht mancher Reiseexperten auch nicht durch
überdurchschnittliche Preiserhöhungen von manchen
Reiseveranstalter gebremst. So sind die Preise für
einen Türkeiurlaub bei Thomas Cook / Neckermann um
durchschnittlich vier Prozent gestiegen, Alltours hat die
Preise im Schnitt um 3,5 Prozent erhöht und bei TUI
sind Pauschalreisen in die Türkei 2,5 Prozent teuerer
als in der Vorsaison.
Einige Reiseexperte warnen allerdings vor den negativen
Folgen dieses Aufschwungs, denn dieser anahltende Bauboom
von neuen Hotels in der Türkei beschränkt sich
fast ausschließlich auf die landschaftlich "noch"
attraktive Touristenregionen an der türkischen Ägäisküste
und der Türkischen Riviera. Denn in manchen Gebieten
leidet die Urlaubsqualität schon jetzt durch unasehnliche
Bettenbunker doch sehr stark.
Quelle: spiegel.de
-> Reise -> Fernweh -> Reiseveranstalter: "Sommerurlaub
2012 - Veranstalter setzen auf Türkei-Reiseboom",
06.12.2011

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| 24.11.2011 |
Die
Preise für Fernreisen sind wegen des schwachen Eurokurses
stark gestiegen
Das Reiseportal Holidaycheck hat die Preisindizes von Pauschalreisen
zu den beliebten Reiseziele von Pauschaltouristen am Mittelmeer,
in der Dominikanischen Republik und Thailand ermittelt. Dabei
wurde die Preisentwicklung von 20.000 gebuchten Pauschalreisen
im August dieses Jahres, mit den Preisen aus dem Vorjahreszeitraum
verglichen.
Bei dieser Preisanalyse wurde eine durchschnittliche Preissteigerung
von Pauschalreisen zu den untersuchten Urlaubsländer
von 8,7 Prozent festgestellt. Wegen dem schwachen Eurokurs
stiegen die Preise für Pauschalreisen zu den Fernreiseziele
Dominikanische Republik (+8,2%) und Thailand (+18,7%) besonders
stark. Generell sind Fernreisen in Länder, wo die Reisekosten
(Hotel, Flug, Mietwagen etc) mit Dollar abgerechnet werden,
wegen eines schwächeren Eurokurses, überdurchschnittlich
stark gestiegen.
In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die Preisentwicklung
von Pauschalreisen zu ausgesuchten Urlaubsländer.
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Die Preisentwicklung von Pauschalreisen
zu ausgesuchten Urlaubsländer im August
2011 im Vergleich zu August 2010, nach einer
Preisanalyse des Reiseportals "Holidaycheck".
|
|
Reiseziel
|
Preissteigerung
|
Reiseziel
|
Preissteigerung
|
| Ägypten |
3,4% |
Mallorca |
5,9% |
| Dominikanische
Republik |
8,2% |
Teneriffa |
1,3% |
| Fuerteventura |
7,8% |
Thailand |
18,7% |
| Gran Canaria |
8,2% |
Türkei |
11,2% |
| Griechenland
(Festland) |
8,2% |
Tunesien |
3,4% |
| Kreta |
7,6% |
|
|
Quelle: www.focus.de
-> Reisen -> Urlaubstipps: " Urlaubs-Preisindex:
In Ägypten und Tunesien ziehen die Preise an",
20.09.2011

|
| 20.09.2011 |
Eine
stark verspätete Ankunft im Hotel berechtigt zur Reisepreisminderung
bei einer Pauschalreise
Ein Pauschaltourist hatte eine Reise nach Ägypten gebucht
und sollte laut Reiseplan um 2 Uhr in der Nacht im gebuchten
Hotel ankommen. Der Flug von Berlin über Kairo nach Hurghada
verzögerte sich jedoch um ca. drei Stunden, aus diesem
Grund wurde auch der Anschlußflug von Kairo nach Hurghada
verpasst. So kam der Urlauber erst um 7:15 Uhr, also mit über
fünf Stunden Verspätung, im Hotel an.
Der Pauschaltourist verklagte deswegen seinen Reiseveranstalter
vor dem Amtsgericht Hamburg (AZ: 8B 194/10) auf Minderung
des Reisepreises. Die Richter sprachen dem Kläger eine
Reisepreisminderung von zehn Prozent anteilig der Reisekosten
für einen Tag zu, dies entsprach in diesem Fall einer
Rückerstattung von 17,11 Euro.
In der Urteilbegründung wurde von den Richtern allerdings
auch darauf hingewiesen, dass eine verspätete Ankunft
in einem Hotel von bis zu vier Stunden, als duldbare Unannehmlichkeit
hinzunehmen ist. Bei einer Verspätung von über vier
Stunden, stehe jedoch einem Pauschalurlauber eine Reisepreisminderung
von fünf Prozent, anteilig auf den Tagespreis, für
jede angefangene Stunde zu.
Quelle: www.sueddeutsche.de
-> Newsticker: "Deutlich verspätete Ankunft
ist ein Reisemangel", 26.08.2011

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| 17.05.2011 |
Urlauber sollten sich jetzt schon über
empfehlenswerte Reiseschutzimpfungen informieren
Reisemediziner
empfehlen Urlauber, die für die Sommermonaten einen Urlaub
in südlichere Länder planen, sich jetzt schon über
eventuell notwendige Reiseschutzimpfungen zu kümmern.
Denn viele Impfungen gegen Infektionskrankheiten erreichen
erst nach acht bis zwölf Wochen einen 100-prozentigen
Impfschutz (weitere Infos hierzu siehe unter "Impfschutz
in letzter Minute sind Grenzen gesetzt").
Vor allem Mittelmeer-Urlauber sollten bedenken, dass beispielsweise
eine Virusinfektion mit einem Hepatitis-Erreger schon lange
keine klassische Reisekrankheit mehr ist, von der Reisende
betroffen sind, die in ferne subtropische oder in Entwicklungsländer
reisen. So sind beispielsweise schon über 50 Prozent
der Mittelmeermuscheln mit dem Hepatitis-Virus infiziert und
immer mehr Urlauber erkrankten in den vergangenen Jahren nach
dem Verzehr von nicht ausreichend durchgekochten Mittelmeermuscheln.
Aber auch durch den Verzehr von rohen Früchten und infiziertem
"Trinkwasser" erkranken immer häufiger Mittelmeer-Urlauber
an Hepatitis A und B.
Für Reisende in ferne Reiseländer gilt unbedingt
die Empfehlung, sich frühzeitig von dem Hausarzt oder
einen erfahrenen Tropenmediziner über notwendige Reiseschutzimpfungen
zu informieren. Dabei spielt das Reiseverhalten eine wesentliche
Rolle darüber, welche Reiseschutzimpfungen notwendig
sind. Urlauber, die beispielsweise auf der beliebten indonesischen
Ferieninsel Bali ausschließlich einen zweiwöchigen
Badeurlaub planen, benötigen nicht den gleichen Impfschutz
wie Urlauber, die überwiegend die Naturwelt von Bali
erkunden wollen bzw. einen längeren Aufenthalt in der
Region planen z.B. eine Weiterreise nach Indonesien und Malaysia.
In solchen Fällen ist beispielsweise eine Impfung gegen
die, sich weltweit auf dem Vormarsch befindliche, "Japanische
Enzephalitis" empfehlenswert, im Falle eines im Rahmen
einer Pauschalreise gebuchten Badeurlaubs auf Bali dagegen
nicht.
Fachkundige Beratung durch einen erfahrenen Reisemediziner
führt also einerseits dazu, dass Urlauber mit einem ausreichenden
Impfschutz reisen und andererseits sich nicht unötig
impfen lassen, denn einige Reiseschutzimpfungen sind nicht
selten mit mehr oder weniger starken Nebenwirkungen verbunden.
Mindestens genauso wichtig wie ein ausreichender Impfschutz
ist natürlich vor Ort eine wirksame Prophylaxe vor typischen
Reisekrankheiten, dazu zählen beispielsweise wirksame
und gesundheitsunbedenkliche Mückenschutzmittel, geeignete
hautbedeckende Kleidung etc. Bezüglich dem Verzehr von
Lebensmittel gilt dabei immer der Grundsatz: "Koch es,
brat es, schäl es oder vergiss es".
Quellen:
1.) www.rp-online.de
-> Gesundheit -> Medizin -> Reiserecht: "Fit
für den Sommerurlaub - Impfschutz frühzeitig überprüfen",
13.04.2011
2.) www.netdoktor.de
-> News: "Mittelmeer: Hepatitis-A-Erreger in jeder
zweiten Musche", 08.04.2011

|
| 07.01.2011 |
Die
Rechte der Reisenden bei Zug- oder Flugverspätung wegen
starkem Schneefall
In den letzten Wochen sind in Europa wegen starken Schneefällen
oder Eisregen mehrere tausende Züge und Flüge verspätet
am Zielort angekommen oder fielen sogar ganz aus.
Die Rechte für die, von den Verspätungen bzw. Ausfällen
im Schienen- und Flugverkehr, betroffenen Zug- / Flugreisenden
sind nun grundsätzlich davon abhängig, ob die Zug-
bzw. Flugverspätung auf höhere Gewalt oder auf ein
Verschulden der Fluggesellschaft, des Flughafens bzw. Bahngesellschaft
zurückzuführen ist.
Kann z.B. eine Flugverspätung bzw. Flugannullierung eindeutig
von der Fluggesellschaft mit höherer Gewalt als Ursache
begründet werden, stehen dem Fluggast zwar die weiter
unten aufgeführten Rechtsansprüche zu, weitergehende
Schadensersatzansprüche nach einer EU-Verordnung aus
dem Jahre 2005 (weitere Infos hierzu unter "Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines
Fluges") stehen dem Fluggast i.d.R. nicht zu.
In diesem Punkt sind sich allerdings viele Reiserechtsexperten
uneinig bzw. einige Reiserechtler sind der Meinung, dass die
Fluggesellschaften eine Flugverspätung oder Annullierung
nur deswegen mit höherer Gewalt begründen, um keine
Schadensersatzansprüche zahlen zu müssen.
Nach Ansicht dieser Reiserechtsexperten ist beispielsweise
eine große Flugverspätung im Winter, weil nicht
genügend Mitteln (Enteisungsmittel, Enteisungsanlagen,
Personal etc.) zur Verfügung stehen, um ein Flugzeug
zu enteisen, nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen.
Denn aus ihrer Sicht ist ein vereistes Flugzeug im Dezember
kein kein unvorhersehbares Ereignis, das Gleiche gilt eigentlich
auch für Flugstörungen aufgrund verschneiter Flugpisten.
Reiserechtler auf Seiten der Fluggesellschaften bzw. Flughafenbetreiber
sehen dies natürlich ganz anders und zwischen diesen
zwei Meinungen steht nun leider der betroffene Fluggast, der
seine Rechte wahrnehmen will.
-
Die
Rechte von Zugreisenden bei Zugausfällen
oder großen Zugverspätungen.
1.) ab 60 Minuten Verspätung im Bahnfernverkehr
stehen in Deutschland den Bahnreisende eine Entschädigung
von 25 Prozent des Reisepreises der einfachen Fahrt
zu.
2.) ab 120 Minuten Verspätung erhöht sich
dieser Entschädigungsanspruch auf 50 Prozent
des Reisepreises.
3.) Wird der Anschlußzug aufgrund einer Verspätung
des Zubringerzuges verpasst und der Bahnreisende
erreicht den Zielbahnhof deswegen mit mindestens
60 Minuten Verspätung, hat der Bahnreisende
das Recht, sich den gesamten Fahrpreis für
die einfache Fahrt erstatten zu lassen.
Im Falle der massenhaften Zugverspätungen wegen
den extremen Wetterverhältinissen der vergangenen
Jahren wird sich allerdings darauf berufen, dass
diese Verspätungen wegen höherer Gewalt
zu begründen seien und somit den Bahnkunden
keine Entschädigungszahlungen zustehen.
Die Verbraucherzentrale Barten-Württemberg
merkt zu diesem Punkt allerdings an. "Ob
und inwieweit sich die Bahn wegen Berufung auf außerhalb
des Eisenbahnverkehrs liegender Umstände entlasten
kann, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung
der tatsächlich zum Zeitpunkt der Verspätung
vorherrschenden Umstände und des Zeitfaktors
geprüft werden. Allein die Berufung auf "plötzlich"
extremen Schneefall und Kälte dürfte nicht
ausreichen."
(Quelle: www.vz-bawue.de -> "Schnee und
Eis auf Schienen und Flughäfen: Die Rechte
der Kunden bei Verspätungen und Ausfällen",
20.12.2010)
-
Die
Rechte von Flugpassagieren bei Flugausfällen
oder großen Flugverspätungen aufgrund höherer
Gewalt.
1. Allgemeine Fluggastrechte:
Die Fluggesellschaften sind im Falle eines Flugausfalles
auf jeden Fall dazu verpflichtet den bezahlten Flugpreis
inklusive Steuern und Gebühren zu erstatten oder,
falls der Kunde einverstanden ist, den Flugast kostenfrei
auf einen anderen Flug umzubuchen. Das gleiche gilt
für Kurz- und Mittelstreckenflüge, die mit
mehr als fünfstündiger Verspätung starten.
Nimmt der Fluggast das Angebot der Fluggesellschaft
an, ihn auf den nächst möglichen freien Flug
kostenlos umzubuchen, dann ist die Fluggesellschaft
verpflichtet dem Flugpassagier die zusätzlichen
Kosten wie beispielsweise für Hotelübernachtung(en),
Transfers und die Kosten für zwei Telefonate (bzw.
Telefaxe oder E-Mails) zu erstatten.
Die Wahl des Hotels und des Transportmittels sollte
allerdings vorher mit der Fluggesellschaft bzw. dem
Reiseveranstalter abgesprochen werden, d.h. der Fluggast
hat nicht das Recht, sich für die zusätzliche
Übernachtung das teuerste Luxushotel vor Ort und
einen teueren Privattransfer am Flughafen zu organisieren,
und diese Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung zu
stellen. In der Regel wird die Fluggesellschaft nur
die Kosten für ein Mittelklassenhotel und den Preis
für den Transfer mit einem öffentlichen Verkehrsmittel
erstatten.
Die Fluggesellschaften sind außerdem dazu verpflichtet
ihre Kunden im Falle einer längeren Wartezeit,
mit Essen und Getränken zu versorgen.
2. Die Rechtslage wenn der Hinflug wegen höherer
Gewalt annuliert wurde:
Die Fluggesellschaft hat in solchen Fällen das
Recht den Beförderungsvertrag zu kündigen,
d.h. sie ist zwar verpflichtet dem Fluggast den Preis
für das Flugticket inkl. Steuern und Gebühren
zu erstatten, die Transferkosten zum Flughafen und Stornokosten
für das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. müssen
von der Fluggesellschaft allerdings nicht erstattet
werden.
Bietet die Fluggesellschaft dem Fluggast eine kostenlose
Umbuchung auf einen späteren Flug an, wurde also
der Beförderungsvertrag seitens der Fluggesellschaft
nicht gekündigt, muss sie die zusätzlichen
Kosten, die für den Fluggast wegen des verspäteten
Fluges entstehen, erstatten (also beispielsweise zusätzliche
Transferkosten, Telefonkosten, eventuelle Hotelkosten).
In solchen Fällen ist allerdings die Fluggesellschaft
ebenfalls nicht verpflichtet, für die Stornokosten
für das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. am Zielort
aufzukommen.
3. Die Rechtslage wenn der Rückflug wegen höherer
Gewalt annuliert wurde:
Kann eine Fluggesellschaft aus witterungsbedingten Umständen
(also wegen höherer Gewalt) nicht am geplanten
Zielort landen, ist die Airline dazu verpflichtet, dass
ihre Fluggäste schnellst möglich das gebuchte
Flugziel erreichen, d.h. entweder durch eine alternative
Flugverbindung oder mit alternativen Verkehrsmittel
(Zugfahrt, Fähre, Bus etc.), dem Fluggast dürfen
dabei keine zusätzliche Kosten entstehen (Erstattung
von zusätzlichen Hotelkosten etc. stehen dem Fluggast
ebenfalls zu, s.w.o). Flugpassagiere dürfen sich
allerdings nicht eigenmächtig ein Taxi mieten,
wenn der Flug beispielsweise anstatt in Köln in
Frankfurt gelandet ist. Die Fluggesellschaft ist in
solch einem Fall nur verpflichtet, dem Fluggast die
zusätzlichen Kosten für eine Zugfahrt von
Köln nach Frankfurt zu erstatten.
Anzeige:
4. Die Rechtslage wenn der Flug bei einer Fluggesellschaft
aus einem Nicht-EU-Land gebucht wurde:
a.) Die weiter oben genannten Fluggastrechte gelten
nur dann, falls der Flug bei einer Fluggesellschaft
gebucht wurde, die ihren Sitz außerhalb der EU
hat, wenn der Flug in einem EU-Land startet. Die Fluggastrechte
gelten also beispielsweise dann, wenn der Flug von Frankfurt
nach Istanbul mit Turkish Airways annuliert wurde bzw.
stark verspätet startete.
b.) Die in den EU-Bestimmungen festgelegten Fluggastrechte
gelten nicht für Abflüge außerhalb der
EU mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz nicht
in einem EU-Land hat. Die Fluggastrechte gelten also
beispielsweise nicht, wenn der Flug von Istanbul nach
Frankfurt mit Turkish Airways annuliert wurde bzw. stark
verspätet startete.
5. Welche Rechte haben Pauschaltouristen?
Fällt der Flug einer gebuchten Flugpauschalreise
wegen höherer Gewalt aus, sind Pauschaltouristen
von der Kulanz ihres Reiseveranstalters abhängig,
d.h. rechtlich gesehen ist der Reiseveranstalter nicht
verpflichtet in solch einem Fall Schadensersatzansprüche
wegen entgangenen Urlaubsfreude oder zusätzliche
Übernachtungskosten, Reisekosten etc. zu erstatten.
a.) Der Hinflug fällt aus:
Der Reiseveranstalter hat das Recht, wenn eine gebuchte
Pauschalreise wegen höher Gewalt ausfällt,
den Reisevertrag einseitig zu kündigen und dem
Kunden den Reisepreis zu erstatten.
Die Kosten für Leistungen, die nicht Bestandteil
des Reisevertrages sind (z.B. für die Kosten zur
Visabeschaffung) und für die der Reiseveranstalter
in Vorleistung getreten ist, kann der Reiseveranstalter
von seinem Kunden zurück verlangen.
Verschiebt sich der Reisebeginn einer gebuchten zweiwöchigen
Flugpauschalreise wegen höherer Gewalt deutlich
um ein bis drei Tage, hat der Pauschaltourist nicht
automatisch das Recht die Reise kostenlos zu stornieren.
Der Reiseveranstalter ist allerdings verpflichtet, den
Reisepreis anteilig um den / die entgangene(n) Urlaubstag(e)
zu mindern.
Bei einer gebuchten kurzen Flugpauschalreise, beispielsweise
eine dreitägige Städtereise, ist dagegen ein
deutlich verspäteter Abflug von mehr als einem
Tag ein erheblicher Reisemangel, der Pauschaltourist
hat in solchen Fällen also das Recht, die Pauschalreise
kostenlos zu stornieren.
Des weiteren müssen Flugpauschalreisende eine geänderte
Flugroute und die damit verbunden zusätzlichen
Strapazen (mehrstündige Busfahrt, Zugfahrt in einem
hoffnungslos überfüllten Zug etc.) akzeptieren.
Die Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter hat also
das Recht, wenn der Flug wegen höherer Gewalt am
planmäßigen Flughafen ausfällt, die
Flugreise von einem anderen Flughafen zu starten. Die
Transportkosten zu dem alternativen Startflughafen sind
natürlich von dem Reiseveranstalter bzw. von der
Fluggesellschaft zu tragen.
b.) Der Rückflug fällt aus:
Wird der Rückflug wegen höherer Gewalt
annulliert, ist der Reiseveranstalter weiterhin dazu
verpflichtet, einen alternativen Rücktransport
des Reisenden zu organisiern. Wird die vom Reiseveranstalter
organisierte andere Rückbeförderung teurer
als der ursprüngliche Flug, müssen sich Reiseveranstalter
und Kunde die Mehrkosten teilen. Häufig ist allerdings
die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug
kostenneutral umzubuchen (s.w.o.), so dass für
den Rücktransport keine Mehrkosten entstehen. Weitere
Mehrkosten etwa Übernachtungskosten
trägt der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter
selbst. Auch hier kann es jedoch Ansprüche gegen
die Fluggesellschaft geben.
Wird bei einem annulierten Rückflug wegen höherer
Gewalt der Reisevertrag seitens des Reiseveranstalters
nicht gekündigt, bleibt er in der Pflicht
zur vollständigen Erfüllung des Vertrages.
Er muss den Reisenden sobald als möglich zurückbefördern.
Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere
Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport
als den vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter
zu tragen. Einen Rücktransport, der unverhältnismäßig
teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende
jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport
erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden
berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung
des Reisepreises zu verlangen.
(Quelle: Newsletter vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesministeriums der Justiz: Rechte bei
Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche, 21.04.2010)
8. Welche Pflichten haben Flugreisende?
Pauschaltouristen oder Fluggäste einer Fluggesellschaft
müssen sich über die aktuelle Wettersituation
bei ihrem Reiseveranstalter oder Airlines informieren
und deren Anweisungen folgen.

|
| 21.10.2010 |
Die Ferienfluggesellschaft Hamburg International hat den Flugbetrieb
vorläufig eingestellt
Die deutsche Ferienfluggesellschaft Hamburg International ist
pleite und musste am Dienstag am Hamburger Amtsgericht einen
Insolvenzantrag stellen. Wegen der Zahlungsunfähigkeit
der Charterfluggesellschaft, die von zahlreichen deutschen Abflughäfen
Ferienflüge vorwiegend nach Mallorca, Griechenland und
zu den Kanaren durchführte, hat das Luftfahrtbundesamt
der Hamburger Fluggesellschaft den Flugbetrieb untersagt. Weil
Hamburg International ausschließlich im Auftrag von verschiedenen
Reiseveranstaltern Flüge durchführte, müssen
betroffene Flugpassagiere nicht befürchten, dass ihr gebuchter
Flug ersatzlos ausfällt, denn die Reiseveranstalter sind
in diesem Fall verpflichtet Pauschaltouristen, die einen Flug
mit Hamburg International gebucht hatten, auf andere Flüge
umzubuchen. Dies kann allerdings zu Änderungen der Flugzeiten
und gegebenenfalls zu Veränderung der Flugroute (anderer
Abflughafen bzw. Zielflughafen) führen.
Weil Hamburg International vorwiegend von kleineren deutschen
Flughäfen abflog, würde eine endgültige Pleite
dieser Fluggesellschaft für einige Flughäfen (z.B.
für Saarbrücken-Ensheim) ein herber Verlust bedeuten.
Der zuständige Insolvenzverwalter von Hamburg International
sieht allerdings noch die Chance, falls ein geeigneter Investor
gefunden wird, den Flugbetrieb in naher Zukunft wieder aufzunehmen.
Quelle: www.rp-online.de
-> Reise -> News: "Ferienfluggesellschaft Hamburg
International ist pleite", 20.10.2010 |
| 20.09.2010 |
Drei
neue Ferienflugziele ab Zweibrücken im Sommerflugplan 2011
von TUIfly
Die Ferienfluggesellschaft TUIfly
bietet in der Sommersaison 2011 (April bis Oktober) ab dem
Flughafen Zweibrücken drei neue Flugverbindungen an.
Von Zweibrücken aus werden dann ab April 2011 Non-stop-Flüge
nach Hurghada (Ägypten), Teneriffa (Kanaren) und Kos
(Griechenland) angeboten. Teneriffa und Hurghada wurden bisher
von TUIfly ab Zweibrücken nur in der Wintersaison als
Flugziel angeboten.
TUIfly
bietet ab Zweibrücken folgende weitere Flugverbindungen
an: nach Antalya, Berlin-Schönefeld, Fuerteventura, Heraklion
(Kreta), Hurghada, Las Palmas, Palma de Mallorca, Rhodos und
Teneriffa-Süd.

|
| 26.08.2010 |
Tipps
gegen die negativen Auswirkungen eines Jatlags nach einer langen
Flugreise
Der Organismus, speziell der natürliche Wach- und Schlafrhythmus,
wird bei vielen Menschen nach einer langen Flugreise, bei der
mehrere Zeitzonen in relativ kurzer Zeit überschritten
werden, mehr oder weniger stark gestört. Dieses Phänomen
wird von den Reisemedizinern als Jetlag bezeichnet, dessen Folgen
"Schlafstörungen, Schwindel, Müdigkeit, Appetitlosigkeit,
Verdauungsstörungen - und schlechte Laune" sein können.
Der Jetlag ist also kein Problem nach einer langen Flugreise,
bei der nur zwei oder drei Zeitzonen (beispielsweise nach einer
elfstündigen Flugreise nach Südafrika) überschritten
werden. Auch eine lange Seereise, die über mehrere Zeitzonen
führt, ist i.d.R. für den menschlichen Organismus
bezüglich des Jetlags kein Problem, weil dabei die Zeitzonen
über einen sehr langen Zeitraum von mehreren Tagen überschritten
werden. 1.
Nachfolgend finden Sie einige Tipps, wie den negativen gesundheitlichen
Folgen eines Jetlags entgegengewirkt werden kann.
- Fernreisende
sollten versuchen ihren Schlafrhythmus mehrere Tage vor
Reisebeginn entsprechend dem Flugziel anzupassen, d.h. geht
die Reise in Richtung Westen (z.B. nach Amerika) kann es
hilfreich sein, jeden Tag etwas früher schlafen zu
gehen, außerdem sollten während der Flugreise
nur kurze Nickerchen gehalten werden.2.
Bei Reisen in Richtung Osten, also beispielsweise nach Südostasien,
sollte Tag für Tag etwas später zu Bett gegangen
und am besten während der Flugreise möglichst
lange geschlafen werden.2.
- Insbesondere
chronisch Kranke müssen sich vor einer langen Reise
über mehrere Zeitzonen besonders gut vorbereiten und
sollten auf jeden Fall ihren Hausarzt zu Rate ziehen. Bezüglich
der zeitigen Medikamenteneinnahme gilt dabei das Gleiche
wie für die Anpassung des Schlafrhythmuses, d.h. geht
die Reise in Richtung Osten sollten die Medikamente vor
Reisebeginn von Tag zu Tag etwas später eingenommen
werden. Vor langen Reisen in westlicher Richtung, ist es
ratsam den Zeitpunkt der Medikamenteneinnahme, täglich
etwas nach vorne zuverlegen. 2.
- Der
menschliche Organismus kommt i.d.R. mit einer Verlängerung
des Tages besser klar, als wenn der Tag durch eine lange
Flugreise verkürzt wird. Der Jetlag ist bei vielen
Menschen also ausgeprägter wenn in östliche Richtung
gereist wird, daher sollten sich Fernreisende die beispielsweise
von Amerika nach Europa oder von Europa nach Asien reisen,
intensiver vor den negativen Auswirkungen eines Jetlags
vorbereiten.2.
- Am
Abreisetag sollte am besten schon kurz vor bzw. nach dem
Abflug, die eingestellten Uhrzeiten auf der Armbanduhr,
dem Laptop, Handy etc. auf die aktuelle Uhrzeit am Zielort
eingestellt werden. Am Zielort ist es zudem wenig ratsam
sich ständig vor Augen zuführen, wie spät
es nun in der Heimat ist.1.
- Nach
der Urlaubsreise sollte dem Organismus noch ein paar Tage
Zeit gegeben werden, sich auf die erneute Zeitumstellung
einzustellen, d.h. nach einer langen Fernreise ist es wenig
ratsam vom Körper direkt Höchstleistung abzuverlangen,
daher sollten Fernreisende noch zusätzliche Urlaubstage
nach Beendigung der Reise zur Regeneration mit einplanen.1.
Quellen:
1. www.rp-online.de
-> Reise -> "Durchhänger nach dem Flug
- So wird der Jetlag nicht so schlimm", 16.08.2010
2. www.focus.de
-> Gesundheit -> Gesund leben: "Jetlag - Behandlung:
Die innere Uhr schnell umstellen", 20.08.2008

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| 18.05.2010 |
Die
Achewolke des Island-Vulkans wird den Flugverkehr über
Deutschland nach aktuellen Prognosen nicht beeinträchtigen
Durch eine wieder einmal verstärkte Vulkanaktivität
des Eyjafjallajökull auf Island, musste aufgrund einer
Aschenwolke über Nordeuropa, der Luftraum über
der Nordsee, teilweise über den Niederlanden, Belgien,
Großbritannien, Irland und großen Teilen von
Skandinavien für den zivilen Flugverkehr gesperrt werden.
Wetterexperten der europäischen Flugaufsicht "Eurocontrolund",
der Deutschen Flugsicherung (DFS) und des Deutschen Wetterdienstes
(DWD) können aber glücklicherweise leichte Entwarnung
bezüglich eines drohenden Flugverbotes über Nordeuropa
und insbesondere über Deutschland geben. Nach der bisherigen
Wetterlage scheint sich die Aschewolke wegen günstigen
Luftströmungen zur Zeit aufzulösen und somit drohe
in dieser Pfingstwoche kein generelles Flugverbot über
Deutschland.
Einige Metreologen weisen allerdings auch daraufhin, dass
sich die günstige Wetterlage jederzeit wieder ändern
und somit auch die Gefahr einer Luftraumsperrung schnell
wieder ansteigen kann. (Quelle: www.rp-online.de
-> Panorama -> Deutschland: "Flughafen Amsterdam
wieder geöffnet - Frankfurt streicht 24 Flüge,
Düsseldorf sechs", 17.05.2010).
| I.
Deutsche Flughäfen: Links
zu den aktuellen Abflugzeiten und Ankunftzeiten
auf deutschen Flughäfen |
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| II.
Europäische Flughäfen: Links
zu den aktuellen Abflugzeiten und Ankunftzeiten
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III.
allgemeine Informationen:
-
Muster
eines Beschwerdeformulars für
Pauschaltouristen, deren Flüge wegen
der Vulkanasche ausgefallen sind mehr...
-
Die
Rechtslage wenn der Flug wegen eines Vulkanausbruches
ausfällt mehr...
-
Aktuelle
Graphiken über die Ausbreitung der
Aschewolke über Europa (vom "Rheinische
Institut für Umweltforschung"
an der Universität zu Köln)
, die durch den Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull
auf Island verursacht wird, bitte hier
klicken.
|
| IV. Fluggesellschaften |
| Fluggesellschaft |
Servicenummer |
aktuelle Info (Stand 19.04.2010) |
| Air
Berlin / LTU |
00800 / 5 737 8000 |
aktuelle Reiseinfos von Air Berlin
mehr...
|
| Lufthansa |
0800 / 8 50 60 70 |
aktuelle Reiseinfos von Lufthansa
mehr...
|
| Condor |
0180 5 767757 |
aktuelle Reiseinfos von Condor
mehr...
|
| TUIfly |
01805-884400 |
aktuelle Reiseinfos von TUIfly
mehr...
|
| Germanwings |
keine kostengünstige
Servicenummer nur teuere Hotline unter:
0900-19 19 100 (99 ct pro Minute aus dem Festnetz) |
aktuelle Reiseinfos
von Germanwings mehr...
|
| Ryanair |
keine
kostengünstige Servicenummer, aktuelle
Infos nur unter www.ryanair.com oder über
die eine sehr teuere Hotline. |
aktuelle
Reiseinfos von Ryanair mehr...
|
| Air
France |
0180 5 830 830 |
aktuelle Infos über
annullierte Flüge im Internet unter mehr... |
| Austrian
Airlines |
+43 (0)5 1766 2000 |
aktuelle Infos über
annullierte Flüge im Internet unter mehr... |
| British
Airways |
01805-266522 |
aktuelle Reiseinfos
von British Airways (Infos nur auf englisch)
mehr...
|
| Emirates |
0180 542 5652 |
aktuelle Infos über
annullierte Flüge im Internet unter
mehr... |
| Iceland
Express |
04030 187 420 |
aktuelle Infos über
annullierte Flüge im Internet unter
mehr... |
| KLM |
0180 5 830 830 |
aktuelle Infos über
annullierte Flüge im Internet unter mehr... |
| Singapore
Airlines |
069 - 7195200 |
aktuelle Infos über
annullierte Flüge im Internet unter mehr... |
| Spanair |
01805 680 681 |
aktuelle Infos über
annullierte Flüge im Internet unter mehr... |
| Swiss |
0180 300 03 37 |
aktuelle Infos über
annullierte Flüge im Internet unter mehr... |
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| 11.05.2010 |
Die
Katalogpreise von Flugpauschalreisen müssen nicht alle
Flugzuschläge enthalten
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH / AZ: I ZR 23/08)
können in einem Reisekatalog, die angegebenen Preise für
eine Flugpauschalreise, um saisonal bedingte Flugzuschläge
bzw. -abschläge schwanken. Bei den Preisangaben muss allerdings
der Reiseveranstalter mit ausreichender Deutlichkeit darauf
hinweisen, dass der angegebene Katalogpreis von dem eigentlichen
Buchungspreis, wegen saisonal bedingten (Saisonzeit) und ortsgebundenen
(Abflughafen) Zu- oder Abschlägen an Fluggebühren,
abweichen kann. Die Differenz zwischen angebenem Katalogpreis
und tatsächlichen Buchungspreis darf aber nicht mehr als
50 Euro betragen.
(Quelle: Westdeutsche Zeitung, Wirtschaft S.16: "Flexible
Flugpreisangaben erlaubt", 30.04.2010) |
| 30.04.2010 |
Die
Rechtslage wenn Flüge wegen höherer Gewalt (z.B.
wegen der Vulkanasche) ausfallen oder stark verspätet
starten
Durch den Vulkanausbruch des Eyjafjallajökull auf Island
war der Luftraum über großen Teilen von Nord-,
Mittel- und Osteuropa über mehrere Tagen gesperrt. Demzufolge
saßen hunderttausende Fluggäste an zahlreichen
Flughäfen fest, weil die Flüge annuliert wurden.
Aus dieser außergewöhnlichen Situation ergeben
sich folgende Fluggastrechte für die betroffenen Passagiere:
-
Allgemeine
Fluggastrechte:
Die Fluggesellschaften sind im Falle eines Flugausfalles
auf jeden Fall dazu verpflichtet den bezahlten Flugpreis
inklusive Steuern und Gebühren zu erstatten oder,
falls der Kunde einverstanden ist, den Flugast kostenfrei
auf einen anderen Flug umzubuchen. Das gleiche gilt für
Kurz- und Mittelstreckenflüge, die mit mehr als fünfstündiger
Verspätung starten.
Nimmt der Fluggast das Angebot der Fluggesellschaft an,
ihn auf den nächst möglichen freien Flug kostenlos
umzubuchen, dann ist die Fluggesellschaft verpflichtet
dem Flugpassagier die zusätzlichen Kosten wie beispielsweise
für Hotelübernachtung(en), Transfers und die
Kosten für zwei Telefonate (bzw. Telefaxe oder E-Mails)
zu erstatten.
Die Wahl des Hotels und des Transportmittels sollte allerdings
vorher mit der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseveranstalter
abgesprochen werden, d.h. der Fluggast hat nicht das Recht,
sich für die zusätzliche Übernachtung das
teuerste Luxushotel vor Ort und einen teueren Privattransfer
am Flughafen zu organisieren, und diese Kosten der Fluggesellschaft
in Rechnung zu stellen. In der Regel wird die Fluggesellschaft
nur die Kosten für ein Mittelklassenhotel und den
Preis für den Transfer mit einem öffentlichen
Verkehrsmittel erstatten.
Die Fluggesellschaften sind außerdem dazu verpflichtet
ihre Kunden im Falle einer längeren Wartezeit, mit
Essen und Getränken zu versorgen.
-
Die
Rechtslage wenn der Hinflug wegen höherer Gewalt
annuliert wurde:
Die Fluggesellschaft hat in solchen Fällen das Recht
den Beförderungsvertrag zu kündigen, d.h. sie
ist zwar verpflichtet dem Fluggast den Preis für
das Flugticket inkl. Steuern und Gebühren zu erstatten,
die Transferkosten zum Flughafen und Stornokosten für
das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. müssen von der
Fluggesellschaft allerdings nicht erstattet werden.
Bietet die Fluggesellschaft dem Fluggast eine kostenlose
Umbuchung auf einen späteren Flug an, wurde also
der Beförderungsvertrag seitens der Fluggesellschaft
nicht gekündigt, muss sie die zusätzlichen Kosten,
die für den Fluggast wegen des verspäteten Fluges
entstehen, erstatten (also beispielsweise zusätzliche
Transferkosten, Telefonkosten, eventuelle Hotelkosten).
In solchen Fällen ist allerdings die Fluggesellschaft
ebenfalls nicht verpflichtet, für die Stornokosten
für das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. am Zielort
aufzukommen.
-
Die
Rechtslage wenn der Rückflug wegen höherer Gewalt
annuliert wurde:
Kann
eine Fluggesellschaft aus witterungsbedingten Umständen
(also wegen höherer Gewalt) nicht am geplanten Zielort
landen, ist die Airline dazu verpflichtet, dass ihre Fluggäste
schnellst möglich das gebuchte Flugziel erreichen,
d.h. entweder durch eine alternative Flugverbindung oder
mit alternativen Verkehrsmittel (Zugfahrt, Fähre, Bus
etc.), dem Fluggast dürfen dabei keine zusätzliche
Kosten entstehen (Erstattung von zusätzlichen Hotelkosten
etc. stehen dem Fluggast ebenfalls zu, s.w.o). Flugpassagiere
dürfen sich allerdings nicht eigenmächtig ein
Taxi mieten, wenn der Flug beispielsweise anstatt in Köln
in Frankfurt gelandet ist. Die Fluggesellschaft ist in solch
einem Fall nur verpflichtet, dem Fluggast die zusätzlichen
Kosten für eine Zugfahrt von Köln nach Frankfurt
zu erstatten.
- Die
Rechtslage wenn der Flug bei einer Fluggesellschaft aus
einem Nicht-EU-Land gebucht wurde:
a.) Die weiter oben genannten Fluggastrechte gelten nur
dann, falls der Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht
wurde, die ihren Sitz außerhalb der EU hat, wenn der
Flug in einem EU-Land startet. Die Fluggastrechte gelten
also beispielsweise dann, wenn der Flug von Frankfurt nach
Istanbul mit Turkish Airways annuliert wurde bzw. stark
verspätet startete.
b.) Die in den EU-Bestimmungen festgelegten Fluggastrechte
gelten nicht für Abflüge außerhalb der EU
mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz nicht in einem
EU-Land hat. Die Fluggastrechte gelten also beispielsweise
nicht, wenn der Flug von Istanbul nach Frankfurt
mit Turkish Airways annuliert wurde bzw. stark verspätet
startete.
-
Weil
Flugausfälle wegen eines Vulkanausbruches rechtlich
gesehen aus höherer Gewalt resultieren, stehen den
betroffenen Fluggästen keine weitergehende Kostenerstattungen
bzw. Schadensersatzansprüche zu, die in der EU-Fluggastrechteverordnung
261/2004 geregelt sind (siehe hierzu "Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung
eines Fluges".).
-
Komplizierter
stellt sich der folgende konstruktierte Fall dar. Wegen
des Vulkanauspruches in Island, annuliert Fluggesellschaft
X den Direktflug von München nach New York, weil
der Luftraum auf der vorgesehenen Flugroute teilweise
gesperrt ist. Fluggesellschaft Y, die auf der gleichen
Flugroute von München nach New York fliegt, hat aufgrund
des Vulkanausbruches die Flugroute nach New York geändert
und musste somit den Flug nicht wie Fluggesellschaft X
annulieren. In solch einem Fall könnten Flugpassagiere
der Fluggesellschaft X durchaus Schadensersatzansprüche
haben. Der rechtliche Nachweis, dass sich die Fluggesellschaft
X nicht um eine alternative Flugroute gekümmert hat,
dürfte allerdings eher schwierig sein bzw. die Schadensersatzansprüche
sind nur in einem teueren Gerichtsverfahren zu klären.
-
Welche
Rechte haben Pauschaltouristen?
Fällt der Flug einer gebuchten Flugpauschalreise
wegen höherer Gewalt aus, sind Pauschaltouristen
von der Kulanz ihres Reiseveranstalters abhängig,
d.h. rechtlich gesehen ist der Reiseveranstalter nicht
verpflichtet in solch einem Fall Schadensersatzansprüche
wegen entgangenen Urlaubsfreude oder zusätzliche
Übernachtungskosten, Reisekosten etc. zu erstatten.
a.) Der Hinflug fällt aus:
Der Reiseveranstalter hat das Recht, wenn eine gebuchte
Pauschalreise wegen höher Gewalt ausfällt, den
Reisevertrag einseitig zu kündigen und dem Kunden
den Reisepreis zu erstatten.
Die Kosten für Leistungen, die nicht Bestandteil
des Reisevertrages sind (z.B. für die Kosten zur
Visabeschaffung) und für die der Reiseveranstalter
in Vorleistung getreten ist, kann der Reiseveranstalter
von seinem Kunden zurück verlangen.
Verschiebt sich der Reisebeginn einer gebuchten zweiwöchigen
Flugpauschalreise wegen höherer Gewalt deutlich um
ein bis drei Tage, hat der Pauschaltourist nicht automatisch
das Recht die Reise kostenlos zu stornieren. Der Reiseveranstalter
ist allerdings verpflichtet, den Reisepreis anteilig um
den / die entgangene(n) Urlaubstag(e) zu mindern.
Bei einer gebuchten kurzen Flugpauschalreise, beispielsweise
eine dreitägige Städtereise, ist dagegen ein
deutlich verspäteter Abflug von mehr als einem Tag
ein erheblicher Reisemangel, der Pauschaltourist hat in
solchen Fällen also das Recht, die Pauschalreise
kostenlos zu stornieren.
Des weiteren müssen Flugpauschalreisende eine geänderte
Flugroute und die damit verbunden zusätzlichen Strapazen
(mehrstündige Busfahrt, Zugfahrt in einem hoffnungslos
überfüllten Zug etc.) akzeptieren. Die Fluggesellschaft
bzw. Reiseveranstalter hat also das Recht, wenn der Flug
wegen höherer Gewalt am planmäßigen Flughafen
ausfällt, die Flugreise von einem anderen Flughafen
zu starten. Die Transportkosten zu dem alternativen Startflughafen
sind natürlich von dem Reiseveranstalter bzw. von
der Fluggesellschaft zu tragen.
b.) Der Rückflug fällt aus:
"Wird der Rückflug wegen der Vulkanasche
annulliert, können Reiseveranstalter und Kunde ebenfalls
wegen höherer Gewalt kündigen. Der Reiseveranstalter
bleibt jedoch verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern.
Wird die vom Reiseveranstalter organisierte andere Rückbeförderung
teurer als der ursprüngliche Flug, müssen sich
Reiseveranstalter und Kunde die Mehrkosten teilen. Häufig
ist allerdings die Fluggesellschaft verpflichtet, den
Rückflug kostenneutral umzubuchen (s.w.o.), so dass
für den Rücktransport keine Mehrkosten entstehen.
Weitere Mehrkosten - etwa Übernachtungskosten - trägt
der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst.
Auch hier kann es jedoch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft
geben".
Wird bei einem annulierten Rückflug wegen höherer
Gewalt der Reisevertrag seitens des Reiseveranstalters
nicht gekündigt, "bleibt er in der Pflicht
zur vollständigen Erfüllung des Vertrages. Er
muss den Reisenden sobald als möglich zurückbefördern.
Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere Übernachtungen
oder einen teureren Rücktransport als den vereinbarten
Flug, sind diese vom Reiseveranstalter zu tragen. Einen
Rücktransport, der unverhältnismäßig
teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende
jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport
erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden
berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung des
Reisepreises zu verlangen."
(Quelle: Newsletter vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesministeriums der Justiz: "Rechte bei
Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche",
21.04.2010)
-
Welche
Pflichten haben Flugreisende?
Pauschaltouristen oder Fluggäste einer Fluggesellschaft
müssen sich über die aktuelle Situation bei
ihrem Reiseveranstalter oder Airlines informieren und
deren Anweisungen folgen.

|
| 23.02.2010 |
Viele Fluggesellschaften kassieren unrechtmäßig
zu hohe Stornogebühren
Nach
einer Studie des ADAC zocken viele Fluggesllschaften ihre
Kunden ab, wenn der Fluggast einen gebuchten Flug wieder
storniert. Im Rahmen dieser Studie wurden bei 15 europäischen
Billig-, Charter- und Linienfluggesellschaften vier Wochen
im Voraus innereuropäische Flüge gebucht, diese
Flugbuchungen wurden dann zwei Wochen nach der Buchung
wieder storniert. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist
leider wenig verbraucherfreundlich und einige Fluggesellschaften
halten sich sogar nicht an gültige Gesetze.
Rechtlich gesehen darf zwar eine Fluggesellschaft Stornogebühren
verlangen, wenn ein Flug storniert wird, diese Stornogebühren
dürfen allerdings nur auf den reinen Flugpreis und
auf einen Teil der Flugnebenkosten erhoben werden. Der
Fluggesellschaft ist es also nicht erlaubt die Flugnebenkosten
einzubehalten, die im Falle einer Flugstornierung für
die Airline erst gar nicht anfallen, dazu zählen
beispielsweise Flughafengebühren und Steuern.
Erstaunlicherweise hält sich nach dieser Studie kaum
eine Fluggesellschaft an diese gesetzliche Vorgabe und
im Durchschnitt wurden von den 15 getesteten Fluggesellschaften
nur 56 Prozent der Flugnebenkosten nach einer Stornierung
erstattet. Traditionell schlecht schnitt in dieser Erhebung
die irische Billigfluggesellschaft Ryanair ab, denn die
Iren erstatteten von 76 Euro Flugnebenkosten keinen einzigsten
Euro, die Stornogebühr auf den Gesamtflugpreis lag
2 Wochen vor Reisebeginn also bei 100 Prozent. Nicht viel
besser war das Ergebnis des britischen Billigflieger EasyJet,
hier wurden von einem Gesamtflugpreis von 77 Euro lediglich
12 Euro erstattet.
|
Stornokosten der vom
ADAC getestetn Fluggesellschaften
|
| Fluggesellschaft / Flugstrecke |
Flugpreis inkl. Steuern u. Gebühren |
Erstattung in EUR /
(Erstattung prozentual) |
| SAS / München - Kopenhagen |
191 EUR |
81 EUR (89%) |
| Spanair / München - Madrid |
156 EUR |
79 EUR (89%) |
| Turkish Airlines / München
- Istanbul |
226 EUR |
87 EUR (85%) |
| TUIfly / München - Alicante |
194 EUR |
109 EUR (84%) |
| Condor / München - Istanbul |
226 EUR |
73 EUR (82%) |
| Lufthansa / München - London |
105 EUR |
48 EUR (52%) |
| Germanwings / München -
Berlin |
144 EUR |
33 EUR (49%) |
| Air Berlin / München -
Berlin |
134 EUR |
21 EUR (34%) |
| EasyJet / München - London |
77 EUR |
12 EUR (19%) |
| Ryanair / Hahn - London |
79 EUR |
0 EUR (0%) |
|
Quelle: www.spiegel.de
-> Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reisen per
Flugzeug: "ADAC-Vergleich - Studie bemängelt
hohe Stornogebühren der Fluglinien", 28.01.2010
|
| 24.01.2010 |
Örtliche
Reisebüros bieten oftmals günstigere Reisen an als
Online-Reisebüros
Nach einem Preisvergleich durch die Zeitschrift "Computer
Bild" sind die kleinen Reisebüros vor Ort oftmals
günstiger als die großen Internet-Reisebüros.
Im Rahmen dieses Vergleichstests wurden die Preise von 100
Pauschalreisen bei 8 Online-Reisebüros abgefragt und
die Preise von 30 dieser Reiseangebote wurde bei bundesweit
72 Reisebüros abgelichen. Als überraschendes Ergebnis
aus diesem Test resultierte, dass 17 örtliche Reisebüros
die günstigste Pauschalreise anbot und nur fünfmal
waren die kleinen Reisebüros vor Ort am teuersten. In
einem Fall lag der Preisunterschied sogar bei 1.540 Euro,
hier wurde eine 14-tägige Pauschalreise für 2 Personen
nach Dubai von einem Internetportal für 4.372 Euro angeboten,
die gleiche Reise konnte allerdings bei einem örtlichen
Reisebüro für nur 2.832 Euro gebucht werden.
Außerdem wiesen die Tester auf mögliche Kostenfallen
bei einer Online-Reisebuchung hin, als Beispiel hierfür
gelten sehr hohe Kreditkartengebühren, die manche Internet-Reisebuchung
in Rechnung stellen, aber auch voraktivierte Zusatzleistungen
z.B. überteuerte Reiseversicherungen können eine
Reisebuchung unerwünscht verteuern (siehe hierzu auch
unter "Tipps
für eine sichere Online-Reisebuchung").
Als Testsieger wurde in diesem Vergleichstest das Reiseportal
"Travelchannel"
bewertet, gefolgt von Travelscout
24.
(Quelle: www.computerbild.de
-> News -> Internet: "Großer Vergleichstest
von COMPUTER BILD:
Örtliche Reisebüros oft günstiger als Konkurrenz
im Internet", 18.01.2010)

|
...

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letzte
Aktualisierung:
02.02.12 14:17
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