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aktuelle Reisenews aus der Reisebranche

02.02.2012

Geänderte Einreisebestimmungen der Dominikanischen Republik: Ab Mai wird bei der Einreise ein Reisepass benötigt

Ab dem 1. Mai benötigen deutsche Staatsangehörige für die Einreise in die Dominikanische Republik, einen bei der Einreise noch mindestens 3 Monaten gültigen Reisepass. Bisher und noch bis zum 30. April ist die Dominikanische Republik eines der wenigen Fernreiseziele, wo die Einreise lediglich mit einem gültigen Personalausweis möglich ist.
Desweiteren müssen sich Touristen bei der Einreise in die Dominikanische Republik eine sogenannt Touristenkarte für 10 US-Dollar ausstellen lassen, mit dieser Touristenkarte ist ein Aufenthalt von 30 Tagen möglich. Eine Auftenthaltsverlängerung ist gegebenfalls möglich und kann vor Ort beim zuständigen Ausländeramt (Departamento de Extranjería, Dirección General de Migración) gegen Gebühr für einen Aufenthalt für maximal 90 Tage beantragt werden.
Für Aufenthalte von mehr als 90 Tage und Reisen aus nicht touristischen Gründen muss bei der Botschaft der Dominikanischen Republik (embajadadominicana.de)
ein Visum beantragt werden.
Außerdem wird bei der Ausreise aus der Dominikanische Republik eine Flughafensteuer fällig, die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach der Aufenthaltsdauer und beträgt für einen Aufenthalt bis 30 Tage 20 US-Dollar.
Bei längeren Aufenthalte steigt diese Steuer progressiv an. Weitere Infos hierzu (nur auf spanisch) vom Dirección General de Migración unter migracion.gov.do.
(Quelle: www.rp-online.de -> Reise: "Einreise ab Mai nur noch mit Reisepass", 21.01.2012 )

Allgemein gilt allerdings die dringende Empfehlung bei Auslandsreisen immer einen gültigen Reisepass mitzunehmen, egal ob in dem jeweiligen Reiseland bei der Einreise ein Reisepass vorgeschrieben wird oder nicht. Denn sollte es während des Auslandaufenthaltes zu unerwarteten Problemen kommen, z.B. bei Diebstahl der Geldkarten, und der Reisende muß sich in diesem Fall bei einer Bank ausweisen, um wieder an Bargeld zu kommen, akzeptieren die meisten Banken nur einen Reisepass als gültiges Ausweisdokument, ein deutscher Personalausweis wird also in sehr häufigen Fällen nicht akzeptiert.

02.01.2012

Ein aufgegebenes Gepäckstück kann bei Ryanair bis zu 130 Euro kosten

Die Billigfluggesellschaft Ryanair hat zum drittenmal in diesem Jahr einige ihrer zusätzlichen Gebühren zum Teil massiv erhöht, außerdem gelten nun unterschiedliche Gepäckgebühren in bestimmten Hoch- und Nebensaisonzeiten.
So kostet beispielsweise, bei einem Flug auf eine Kanarische Insel, ein Gepäckstück mit einem Gesamtgewicht bis 20 Kilogramm und welches erst am Flughafenschalter angemeldet wird, in der Hochsaison sage und schreibe 130 Euro pro Strecke extra.
Aber auch andere Gebühren von sogenannten Flugnebenkosten haben die Iren erhöht. Nachfolgend sind einige dieser neuen Gebühren von Ryanair aufgeführt:
  1. aufgegebenes Gepäckstück für Flugreisen in der Hauptsaison
    (aktuell vom 21.12. - 04.01.2012 u. 01.06. - 21.09.2012 u. 21.12. - 04.01.2013):
    1.1. allgemein (Preise in Euro pro Gepäcktück und Strecke)
    1 Gepäckstück bis am Flughafen angemeldet bei Online-Anmeldung
    15 KG 100 EUR 25 EUR
    20 KG 105 EUR 35 EUR
    zweites Gepäckstück bis am Flughafen angemeldet bei Online-Anmeldung
    15 KG 135 EUR 45 EUR
    1.2. Preise bei Flüge ab / bis Kanarischen Inseln (Gran Canaria, Teneriffa, Fuerteventura), ab / bis Griechenland (Inseln Kos, Rhodos und nach Volos), sowie nach Larnaca auf Zypern
    1 Gepäckstück bis am Flughafen angemeldet bei Online-Anmeldung
    15 KG 120 EUR 30 EUR
    20 KG 130 EUR 40 EUR
    zweites Gepäckstück bis am Flughafen angemeldet bei Online-Anmeldung
    15 KG 150 EUR 50 EUR
    1.3. Kosten für Übergepäck: 20 EUR pro KG
    Das maximale Gewicht eines Gepäckstückes, das von Ryanair noch transportiert wird, beträgt 32 KG.


  2. aufgegebenes Gepäckstück für Flugreisen in der Nebensaison*
    (aktuell vom 05.01. - 31.05. und vom 22.09. - 20.12.2012 ):
    2.1. allgemein (Preise in Euro pro Gepäcktück und Strecke)
    1 Gepäckstück bis am Flughafen angemeldet bei Online-Anmeldung
    15 KG 60 EUR 15 EUR
    20 KG 75 EUR 25 EUR
    zweites Gepäckstück bis am Flughafen angemeldet bei Online-Anmeldung
    15 KG 105 EUR 35 EUR
    2.2. Preise bei Flüge ab / bis Kanarischen Inseln (Gran Canaria, Teneriffa, Fuerteventura), ab / bis Griechenland (Inseln Kos, Rhodos und nach Volos), sowie nach Larnaca auf Zypern
    1 Gepäckstück bis am Flughafen angemeldet bei Online-Anmeldung
    15 KG 80 EUR 20 EUR
    20 KG 90 EUR 30EUR
    zweites Gepäckstück bis am Flughafen angemeldet bei Online-Anmeldung
    15 KG 120 EUR 40 EUR
    2.3. Kosten für Übergepäck: 20 EUR pro KG
    Das maximale Gewicht eines Gepäckstückes, das von Ryanair noch transportiert wird, beträgt 32 KG.

  3. Neuaustellung der Bordkarte am Flughafenschalter, wenn der Ausdruck beispielsweise vom Fluggast zu Hause vergessen wurde:
    - 60 EUR pro Pers. u. Strecke - gültig ab dem 14.01.2012 (bisher 40 EUR)
  4. Sauerstoff-Reservierungsgebühr:
    - 100 EUR pro Person und Strecke.
    (Flugreisende mit Atemprobleme, die auf eine künstliche Zufuhr von Sauersteoff angewiesen sind, können dies bei den meisten Fluggesellschaften gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes rechtzeitig vor dem Abflugtermin anmelden, dann wird es diesen Flugpassagieren in der Regel erlaubt ihre eigene, kostengünstigere Sauerstoffflasche mit an Bord zu nehmen.)
Quelle: ryanair.com -> Beförderungsbedingungen -> Gebührentabelle
14.12.2011

Reiseboom Türkei: Die deutschen Reiseveranstalter bieten immer mehr Hotels an der Türkischen Riviera und türkischen Ägäisküste an

Die großen deutschen Reiseveranstalter haben in den aktuellen Reisekataloge für die kommende Sommersaison 2012 ihre Hotelkontingente in den türkischen Ferienregionen zum Teil kräftig aufgestockt. So finden sich beispielsweise in den Reisekataloge von Thomas Cook / Neckermann allein in dem türkischen Badeort Antalya 182 Hotels, die meistens als All-inklusive-Pauschalreise gebucht werden können, das sind 28 mehr als in der Vorsaison.
Alltours baut seine Türkeiangebote von 209 auf 231 Hotels aus und bietet erstmals Pauschalreisen nach Cesme an der türkischen Ägäisküste an. ITS, eine Reisemarke der Rewe-Gruppe, hat sogar erstmalig einen eigenen Türkeikatalog mit 122 Hotels veröffentlicht.
Dieser Türkei-Reiseboom ist zum einen mit den immernoch unsicheren politischen Lagen in Tunesien, Ägypten und Griechenland zu begründen, andererseits ist die Türkei, im Gegensatz zu Griechenland, ein klassisches All-inklusive-Reiseland mit dem weltweit größten Anteil an All-inklusive-Hotelangebote. Weil die Kostenkontrolle durch eine All-inklusive-Pauschalreise den deutschen Urlaubern immer wichtiger ist, sind z.B. bei der TUI bei 95 Prozent, der in der Türkei angebotenen Hotelzimmer, All-inklusive-Leistungen enthalten.
Der zum Teil massive Ausbau der Hotelangebote in der Türkei wird nach Ansicht mancher Reiseexperten auch nicht durch überdurchschnittliche Preiserhöhungen von manchen Reiseveranstalter gebremst. So sind die Preise für einen Türkeiurlaub bei Thomas Cook / Neckermann um durchschnittlich vier Prozent gestiegen, Alltours hat die Preise im Schnitt um 3,5 Prozent erhöht und bei TUI sind Pauschalreisen in die Türkei 2,5 Prozent teuerer als in der Vorsaison.
Einige Reiseexperte warnen allerdings vor den negativen Folgen dieses Aufschwungs, denn dieser anahltende Bauboom von neuen Hotels in der Türkei beschränkt sich fast ausschließlich auf die landschaftlich "noch" attraktive Touristenregionen an der türkischen Ägäisküste und der Türkischen Riviera. Denn in manchen Gebieten leidet die Urlaubsqualität schon jetzt durch unasehnliche Bettenbunker doch sehr stark.
Quelle: spiegel.de -> Reise -> Fernweh -> Reiseveranstalter: "Sommerurlaub 2012 - Veranstalter setzen auf Türkei-Reiseboom", 06.12.2011

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24.11.2011

Die Preise für Fernreisen sind wegen des schwachen Eurokurses stark gestiegen

Das Reiseportal Holidaycheck hat die Preisindizes von Pauschalreisen zu den beliebten Reiseziele von Pauschaltouristen am Mittelmeer, in der Dominikanischen Republik und Thailand ermittelt. Dabei wurde die Preisentwicklung von 20.000 gebuchten Pauschalreisen im August dieses Jahres, mit den Preisen aus dem Vorjahreszeitraum verglichen.
Bei dieser Preisanalyse wurde eine durchschnittliche Preissteigerung von Pauschalreisen zu den untersuchten Urlaubsländer von 8,7 Prozent festgestellt. Wegen dem schwachen Eurokurs stiegen die Preise für Pauschalreisen zu den Fernreiseziele Dominikanische Republik (+8,2%) und Thailand (+18,7%) besonders stark. Generell sind Fernreisen in Länder, wo die Reisekosten (Hotel, Flug, Mietwagen etc) mit Dollar abgerechnet werden, wegen eines schwächeren Eurokurses, überdurchschnittlich stark gestiegen.
In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die Preisentwicklung von Pauschalreisen zu ausgesuchten Urlaubsländer.
Die Preisentwicklung von Pauschalreisen zu ausgesuchten Urlaubsländer im August 2011 im Vergleich zu August 2010, nach einer Preisanalyse des Reiseportals "Holidaycheck".
Reiseziel
Preissteigerung
Reiseziel
Preissteigerung
Ägypten 3,4% Mallorca 5,9%
Dominikanische Republik 8,2% Teneriffa 1,3%
Fuerteventura 7,8% Thailand 18,7%
Gran Canaria 8,2% Türkei 11,2%
Griechenland (Festland) 8,2% Tunesien 3,4%
Kreta 7,6%  

Quelle: www.focus.de -> Reisen -> Urlaubstipps: "Urlaubs-Preisindex: In Ägypten und Tunesien ziehen die Preise an", 20.09.2011

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20.09.2011

Eine stark verspätete Ankunft im Hotel berechtigt zur Reisepreisminderung bei einer Pauschalreise

Ein Pauschaltourist hatte eine Reise nach Ägypten gebucht und sollte laut Reiseplan um 2 Uhr in der Nacht im gebuchten Hotel ankommen. Der Flug von Berlin über Kairo nach Hurghada verzögerte sich jedoch um ca. drei Stunden, aus diesem Grund wurde auch der Anschlußflug von Kairo nach Hurghada verpasst. So kam der Urlauber erst um 7:15 Uhr, also mit über fünf Stunden Verspätung, im Hotel an.
Der Pauschaltourist verklagte deswegen seinen Reiseveranstalter vor dem Amtsgericht Hamburg (AZ: 8B 194/10) auf Minderung des Reisepreises. Die Richter sprachen dem Kläger eine Reisepreisminderung von zehn Prozent anteilig der Reisekosten für einen Tag zu, dies entsprach in diesem Fall einer Rückerstattung von 17,11 Euro.
In der Urteilbegründung wurde von den Richtern allerdings auch darauf hingewiesen, dass eine verspätete Ankunft in einem Hotel von bis zu vier Stunden, als duldbare Unannehmlichkeit hinzunehmen ist. Bei einer Verspätung von über vier Stunden, stehe jedoch einem Pauschalurlauber eine Reisepreisminderung von fünf Prozent, anteilig auf den Tagespreis, für jede angefangene Stunde zu.

Quelle: www.sueddeutsche.de -> Newsticker: "Deutlich verspätete Ankunft ist ein Reisemangel", 26.08.2011

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17.05.2011 Urlauber sollten sich jetzt schon über empfehlenswerte Reiseschutzimpfungen informieren
Reisemediziner empfehlen Urlauber, die für die Sommermonaten einen Urlaub in südlichere Länder planen, sich jetzt schon über eventuell notwendige Reiseschutzimpfungen zu kümmern. Denn viele Impfungen gegen Infektionskrankheiten erreichen erst nach acht bis zwölf Wochen einen 100-prozentigen Impfschutz (weitere Infos hierzu siehe unter "Impfschutz in letzter Minute sind Grenzen gesetzt").
Vor allem Mittelmeer-Urlauber sollten bedenken, dass beispielsweise eine Virusinfektion mit einem Hepatitis-Erreger schon lange keine klassische Reisekrankheit mehr ist, von der Reisende betroffen sind, die in ferne subtropische oder in Entwicklungsländer reisen. So sind beispielsweise schon über 50 Prozent der Mittelmeermuscheln mit dem Hepatitis-Virus infiziert und immer mehr Urlauber erkrankten in den vergangenen Jahren nach dem Verzehr von nicht ausreichend durchgekochten Mittelmeermuscheln. Aber auch durch den Verzehr von rohen Früchten und infiziertem "Trinkwasser" erkranken immer häufiger Mittelmeer-Urlauber an Hepatitis A und B.
Für Reisende in ferne Reiseländer gilt unbedingt die Empfehlung, sich frühzeitig von dem Hausarzt oder einen erfahrenen Tropenmediziner über notwendige Reiseschutzimpfungen zu informieren. Dabei spielt das Reiseverhalten eine wesentliche Rolle darüber, welche Reiseschutzimpfungen notwendig sind. Urlauber, die beispielsweise auf der beliebten indonesischen Ferieninsel Bali ausschließlich einen zweiwöchigen Badeurlaub planen, benötigen nicht den gleichen Impfschutz wie Urlauber, die überwiegend die Naturwelt von Bali erkunden wollen bzw. einen längeren Aufenthalt in der Region planen z.B. eine Weiterreise nach Indonesien und Malaysia. In solchen Fällen ist beispielsweise eine Impfung gegen die, sich weltweit auf dem Vormarsch befindliche, "Japanische Enzephalitis" empfehlenswert, im Falle eines im Rahmen einer Pauschalreise gebuchten Badeurlaubs auf Bali dagegen nicht.
Fachkundige Beratung durch einen erfahrenen Reisemediziner führt also einerseits dazu, dass Urlauber mit einem ausreichenden Impfschutz reisen und andererseits sich nicht unötig impfen lassen, denn einige Reiseschutzimpfungen sind nicht selten mit mehr oder weniger starken Nebenwirkungen verbunden.
Mindestens genauso wichtig wie ein ausreichender Impfschutz ist natürlich vor Ort eine wirksame Prophylaxe vor typischen Reisekrankheiten, dazu zählen beispielsweise wirksame und gesundheitsunbedenkliche Mückenschutzmittel, geeignete hautbedeckende Kleidung etc. Bezüglich dem Verzehr von Lebensmittel gilt dabei immer der Grundsatz: "Koch es, brat es, schäl es oder vergiss es".
Quellen:
1.) www.rp-online.de -> Gesundheit -> Medizin -> Reiserecht: "Fit für den Sommerurlaub - Impfschutz frühzeitig überprüfen", 13.04.2011
2.) www.netdoktor.de -> News: "Mittelmeer: Hepatitis-A-Erreger in jeder zweiten Musche", 08.04.2011

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07.01.2011
Die Rechte der Reisenden bei Zug- oder Flugverspätung wegen starkem Schneefall
In den letzten Wochen sind in Europa wegen starken Schneefällen oder Eisregen mehrere tausende Züge und Flüge verspätet am Zielort angekommen oder fielen sogar ganz aus.
Die Rechte für die, von den Verspätungen bzw. Ausfällen im Schienen- und Flugverkehr, betroffenen Zug- / Flugreisenden sind nun grundsätzlich davon abhängig, ob die Zug- bzw. Flugverspätung auf höhere Gewalt oder auf ein Verschulden der Fluggesellschaft, des Flughafens bzw. Bahngesellschaft zurückzuführen ist.
Kann z.B. eine Flugverspätung bzw. Flugannullierung eindeutig von der Fluggesellschaft mit höherer Gewalt als Ursache begründet werden, stehen dem Fluggast zwar die weiter unten aufgeführten Rechtsansprüche zu, weitergehende Schadensersatzansprüche nach einer EU-Verordnung aus dem Jahre 2005 (weitere Infos hierzu unter "Entschädigung bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines Fluges") stehen dem Fluggast i.d.R. nicht zu.
In diesem Punkt sind sich allerdings viele Reiserechtsexperten uneinig bzw. einige Reiserechtler sind der Meinung, dass die Fluggesellschaften eine Flugverspätung oder Annullierung nur deswegen mit höherer Gewalt begründen, um keine Schadensersatzansprüche zahlen zu müssen.
Nach Ansicht dieser Reiserechtsexperten ist beispielsweise eine große Flugverspätung im Winter, weil nicht genügend Mitteln (Enteisungsmittel, Enteisungsanlagen, Personal etc.) zur Verfügung stehen, um ein Flugzeug zu enteisen, nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen. Denn aus ihrer Sicht ist ein vereistes Flugzeug im Dezember kein kein unvorhersehbares Ereignis, das Gleiche gilt eigentlich auch für Flugstörungen aufgrund verschneiter Flugpisten. Reiserechtler auf Seiten der Fluggesellschaften bzw. Flughafenbetreiber sehen dies natürlich ganz anders und zwischen diesen zwei Meinungen steht nun leider der betroffene Fluggast, der seine Rechte wahrnehmen will.
  • Die Rechte von Zugreisenden bei Zugausfällen oder großen Zugverspätungen.
    1.) ab 60 Minuten Verspätung im Bahnfernverkehr stehen in Deutschland den Bahnreisende eine Entschädigung von 25 Prozent des Reisepreises der einfachen Fahrt zu.
    2.) ab 120 Minuten Verspätung erhöht sich dieser Entschädigungsanspruch auf 50 Prozent des Reisepreises.
    3.) Wird der Anschlußzug aufgrund einer Verspätung des Zubringerzuges verpasst und der Bahnreisende erreicht den Zielbahnhof deswegen mit mindestens 60 Minuten Verspätung, hat der Bahnreisende das Recht, sich den gesamten Fahrpreis für die einfache Fahrt erstatten zu lassen.
    Im Falle der massenhaften Zugverspätungen wegen den extremen Wetterverhältinissen der vergangenen Jahren wird sich allerdings darauf berufen, dass diese Verspätungen wegen höherer Gewalt zu begründen seien und somit den Bahnkunden keine Entschädigungszahlungen zustehen.
    Die Verbraucherzentrale Barten-Württemberg merkt zu diesem Punkt allerdings an. "Ob und inwieweit sich die Bahn wegen Berufung auf außerhalb des Eisenbahnverkehrs liegender Umstände entlasten kann, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlich zum Zeitpunkt der Verspätung vorherrschenden Umstände und des Zeitfaktors geprüft werden. Allein die Berufung auf "plötzlich" extremen Schneefall und Kälte dürfte nicht ausreichen."
    (Quelle: www.vz-bawue.de -> "Schnee und Eis auf Schienen und Flughäfen: Die Rechte der Kunden bei Verspätungen und Ausfällen", 20.12.2010)
  • Die Rechte von Flugpassagieren bei Flugausfällen oder großen Flugverspätungen aufgrund höherer Gewalt.
    1. Allgemeine Fluggastrechte:
    Die Fluggesellschaften sind im Falle eines Flugausfalles auf jeden Fall dazu verpflichtet den bezahlten Flugpreis inklusive Steuern und Gebühren zu erstatten oder, falls der Kunde einverstanden ist, den Flugast kostenfrei auf einen anderen Flug umzubuchen. Das gleiche gilt für Kurz- und Mittelstreckenflüge, die mit mehr als fünfstündiger Verspätung starten.
    Nimmt der Fluggast das Angebot der Fluggesellschaft an, ihn auf den nächst möglichen freien Flug kostenlos umzubuchen, dann ist die Fluggesellschaft verpflichtet dem Flugpassagier die zusätzlichen Kosten wie beispielsweise für Hotelübernachtung(en), Transfers und die Kosten für zwei Telefonate (bzw. Telefaxe oder E-Mails) zu erstatten.
    Die Wahl des Hotels und des Transportmittels sollte allerdings vorher mit der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseveranstalter abgesprochen werden, d.h. der Fluggast hat nicht das Recht, sich für die zusätzliche Übernachtung das teuerste Luxushotel vor Ort und einen teueren Privattransfer am Flughafen zu organisieren, und diese Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung zu stellen. In der Regel wird die Fluggesellschaft nur die Kosten für ein Mittelklassenhotel und den Preis für den Transfer mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erstatten.
    Die Fluggesellschaften sind außerdem dazu verpflichtet ihre Kunden im Falle einer längeren Wartezeit, mit Essen und Getränken zu versorgen.
    2. Die Rechtslage wenn der Hinflug wegen höherer Gewalt annuliert wurde:
    Die Fluggesellschaft hat in solchen Fällen das Recht den Beförderungsvertrag zu kündigen, d.h. sie ist zwar verpflichtet dem Fluggast den Preis für das Flugticket inkl. Steuern und Gebühren zu erstatten, die Transferkosten zum Flughafen und Stornokosten für das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. müssen von der Fluggesellschaft allerdings nicht erstattet werden.
    Bietet die Fluggesellschaft dem Fluggast eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug an, wurde also der Beförderungsvertrag seitens der Fluggesellschaft nicht gekündigt, muss sie die zusätzlichen Kosten, die für den Fluggast wegen des verspäteten Fluges entstehen, erstatten (also beispielsweise zusätzliche Transferkosten, Telefonkosten, eventuelle Hotelkosten). In solchen Fällen ist allerdings die Fluggesellschaft ebenfalls nicht verpflichtet, für die Stornokosten für das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. am Zielort aufzukommen.
    3. Die Rechtslage wenn der Rückflug wegen höherer Gewalt annuliert wurde:
    Kann eine Fluggesellschaft aus witterungsbedingten Umständen (also wegen höherer Gewalt) nicht am geplanten Zielort landen, ist die Airline dazu verpflichtet, dass ihre Fluggäste schnellst möglich das gebuchte Flugziel erreichen, d.h. entweder durch eine alternative Flugverbindung oder mit alternativen Verkehrsmittel (Zugfahrt, Fähre, Bus etc.), dem Fluggast dürfen dabei keine zusätzliche Kosten entstehen (Erstattung von zusätzlichen Hotelkosten etc. stehen dem Fluggast ebenfalls zu, s.w.o). Flugpassagiere dürfen sich allerdings nicht eigenmächtig ein Taxi mieten, wenn der Flug beispielsweise anstatt in Köln in Frankfurt gelandet ist. Die Fluggesellschaft ist in solch einem Fall nur verpflichtet, dem Fluggast die zusätzlichen Kosten für eine Zugfahrt von Köln nach Frankfurt zu erstatten.
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    4. Die Rechtslage wenn der Flug bei einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Land gebucht wurde:
    a.) Die weiter oben genannten Fluggastrechte gelten nur dann, falls der Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht wurde, die ihren Sitz außerhalb der EU hat, wenn der Flug in einem EU-Land startet. Die Fluggastrechte gelten also beispielsweise dann, wenn der Flug von Frankfurt nach Istanbul mit Turkish Airways annuliert wurde bzw. stark verspätet startete.
    b.) Die in den EU-Bestimmungen festgelegten Fluggastrechte gelten nicht für Abflüge außerhalb der EU mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz nicht in einem EU-Land hat. Die Fluggastrechte gelten also beispielsweise nicht, wenn der Flug von Istanbul nach Frankfurt mit Turkish Airways annuliert wurde bzw. stark verspätet startete.

    5. Welche Rechte haben Pauschaltouristen?

    Fällt der Flug einer gebuchten Flugpauschalreise wegen höherer Gewalt aus, sind Pauschaltouristen von der Kulanz ihres Reiseveranstalters abhängig, d.h. rechtlich gesehen ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet in solch einem Fall Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Urlaubsfreude oder zusätzliche Übernachtungskosten, Reisekosten etc. zu erstatten.
    a.) Der Hinflug fällt aus:
    Der Reiseveranstalter hat das Recht, wenn eine gebuchte Pauschalreise wegen höher Gewalt ausfällt, den Reisevertrag einseitig zu kündigen und dem Kunden den Reisepreis zu erstatten.
    Die Kosten für Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind (z.B. für die Kosten zur Visabeschaffung) und für die der Reiseveranstalter in Vorleistung getreten ist, kann der Reiseveranstalter von seinem Kunden zurück verlangen.
    Verschiebt sich der Reisebeginn einer gebuchten zweiwöchigen Flugpauschalreise wegen höherer Gewalt deutlich um ein bis drei Tage, hat der Pauschaltourist nicht automatisch das Recht die Reise kostenlos zu stornieren. Der Reiseveranstalter ist allerdings verpflichtet, den Reisepreis anteilig um den / die entgangene(n) Urlaubstag(e) zu mindern.
    Bei einer gebuchten kurzen Flugpauschalreise, beispielsweise eine dreitägige Städtereise, ist dagegen ein deutlich verspäteter Abflug von mehr als einem Tag ein erheblicher Reisemangel, der Pauschaltourist hat in solchen Fällen also das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.
    Des weiteren müssen Flugpauschalreisende eine geänderte Flugroute und die damit verbunden zusätzlichen Strapazen (mehrstündige Busfahrt, Zugfahrt in einem hoffnungslos überfüllten Zug etc.) akzeptieren. Die Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter hat also das Recht, wenn der Flug wegen höherer Gewalt am planmäßigen Flughafen ausfällt, die Flugreise von einem anderen Flughafen zu starten. Die Transportkosten zu dem alternativen Startflughafen sind natürlich von dem Reiseveranstalter bzw. von der Fluggesellschaft zu tragen.
    b.) Der Rückflug fällt aus:
    “Wird der Rückflug wegen höherer Gewalt annulliert, ist der Reiseveranstalter weiterhin dazu verpflichtet, einen alternativen Rücktransport des Reisenden zu organisiern. Wird die vom Reiseveranstalter organisierte andere Rückbeförderung teurer als der ursprüngliche Flug, müssen sich Reiseveranstalter und Kunde die Mehrkosten teilen. Häufig ist allerdings die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug kostenneutral umzubuchen (s.w.o.), so dass für den Rücktransport keine Mehrkosten entstehen. Weitere Mehrkosten – etwa Übernachtungskosten – trägt der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. Auch hier kann es jedoch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geben“.
    Wird bei einem annulierten Rückflug wegen höherer Gewalt der Reisevertrag seitens des Reiseveranstalters nicht gekündigt, “bleibt er in der Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Vertrages. Er muss den Reisenden sobald als möglich zurückbefördern. Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als den vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter zu tragen. Einen Rücktransport, der unverhältnismäßig teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen.”
    (Quelle: Newsletter vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz: “Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche“, 21.04.2010)
    8. Welche Pflichten haben Flugreisende?
    Pauschaltouristen oder Fluggäste einer Fluggesellschaft müssen sich über die aktuelle Wettersituation bei ihrem Reiseveranstalter oder Airlines informieren und deren Anweisungen folgen.

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21.10.2010 Die Ferienfluggesellschaft Hamburg International hat den Flugbetrieb vorläufig eingestellt
Die deutsche Ferienfluggesellschaft Hamburg International ist pleite und musste am Dienstag am Hamburger Amtsgericht einen Insolvenzantrag stellen. Wegen der Zahlungsunfähigkeit der Charterfluggesellschaft, die von zahlreichen deutschen Abflughäfen Ferienflüge vorwiegend nach Mallorca, Griechenland und zu den Kanaren durchführte, hat das Luftfahrtbundesamt der Hamburger Fluggesellschaft den Flugbetrieb untersagt. Weil Hamburg International ausschließlich im Auftrag von verschiedenen Reiseveranstaltern Flüge durchführte, müssen betroffene Flugpassagiere nicht befürchten, dass ihr gebuchter Flug ersatzlos ausfällt, denn die Reiseveranstalter sind in diesem Fall verpflichtet Pauschaltouristen, die einen Flug mit Hamburg International gebucht hatten, auf andere Flüge umzubuchen. Dies kann allerdings zu Änderungen der Flugzeiten und gegebenenfalls zu Veränderung der Flugroute (anderer Abflughafen bzw. Zielflughafen) führen.
Weil Hamburg International vorwiegend von kleineren deutschen Flughäfen abflog, würde eine endgültige Pleite dieser Fluggesellschaft für einige Flughäfen (z.B. für Saarbrücken-Ensheim) ein herber Verlust bedeuten. Der zuständige Insolvenzverwalter von Hamburg International sieht allerdings noch die Chance, falls ein geeigneter Investor gefunden wird, den Flugbetrieb in naher Zukunft wieder aufzunehmen.

Quelle: www.rp-online.de -> Reise -> News: "Ferienfluggesellschaft Hamburg International ist pleite", 20.10.2010
20.09.2010 Drei neue Ferienflugziele ab Zweibrücken im Sommerflugplan 2011 von TUIfly
Die Ferienfluggesellschaft TUIfly bietet in der Sommersaison 2011 (April bis Oktober) ab dem Flughafen Zweibrücken drei neue Flugverbindungen an. Von Zweibrücken aus werden dann ab April 2011 Non-stop-Flüge nach Hurghada (Ägypten), Teneriffa (Kanaren) und Kos (Griechenland) angeboten. Teneriffa und Hurghada wurden bisher von TUIfly ab Zweibrücken nur in der Wintersaison als Flugziel angeboten.
TUIfly bietet ab Zweibrücken folgende weitere Flugverbindungen an: nach Antalya, Berlin-Schönefeld, Fuerteventura, Heraklion (Kreta), Hurghada, Las Palmas, Palma de Mallorca, Rhodos und Teneriffa-Süd.

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26.08.2010 Tipps gegen die negativen Auswirkungen eines Jatlags nach einer langen Flugreise
Der Organismus, speziell der natürliche Wach- und Schlafrhythmus, wird bei vielen Menschen nach einer langen Flugreise, bei der mehrere Zeitzonen in relativ kurzer Zeit überschritten werden, mehr oder weniger stark gestört. Dieses Phänomen wird von den Reisemedizinern als Jetlag bezeichnet, dessen Folgen "Schlafstörungen, Schwindel, Müdigkeit, Appetitlosigkeit, Verdauungsstörungen - und schlechte Laune" sein können. Der Jetlag ist also kein Problem nach einer langen Flugreise, bei der nur zwei oder drei Zeitzonen (beispielsweise nach einer elfstündigen Flugreise nach Südafrika) überschritten werden. Auch eine lange Seereise, die über mehrere Zeitzonen führt, ist i.d.R. für den menschlichen Organismus bezüglich des Jetlags kein Problem, weil dabei die Zeitzonen über einen sehr langen Zeitraum von mehreren Tagen überschritten werden. 1.
Nachfolgend finden Sie einige Tipps, wie den negativen gesundheitlichen Folgen eines Jetlags entgegengewirkt werden kann.
  • Fernreisende sollten versuchen ihren Schlafrhythmus mehrere Tage vor Reisebeginn entsprechend dem Flugziel anzupassen, d.h. geht die Reise in Richtung Westen (z.B. nach Amerika) kann es hilfreich sein, jeden Tag etwas früher schlafen zu gehen, außerdem sollten während der Flugreise nur kurze Nickerchen gehalten werden.2.
    Bei Reisen in Richtung Osten, also beispielsweise nach Südostasien, sollte Tag für Tag etwas später zu Bett gegangen und am besten während der Flugreise möglichst lange geschlafen werden.2.
  • Insbesondere chronisch Kranke müssen sich vor einer langen Reise über mehrere Zeitzonen besonders gut vorbereiten und sollten auf jeden Fall ihren Hausarzt zu Rate ziehen. Bezüglich der zeitigen Medikamenteneinnahme gilt dabei das Gleiche wie für die Anpassung des Schlafrhythmuses, d.h. geht die Reise in Richtung Osten sollten die Medikamente vor Reisebeginn von Tag zu Tag etwas später eingenommen werden. Vor langen Reisen in westlicher Richtung, ist es ratsam den Zeitpunkt der Medikamenteneinnahme, täglich etwas nach vorne zuverlegen. 2.
  • Der menschliche Organismus kommt i.d.R. mit einer Verlängerung des Tages besser klar, als wenn der Tag durch eine lange Flugreise verkürzt wird. Der Jetlag ist bei vielen Menschen also ausgeprägter wenn in östliche Richtung gereist wird, daher sollten sich Fernreisende die beispielsweise von Amerika nach Europa oder von Europa nach Asien reisen, intensiver vor den negativen Auswirkungen eines Jetlags vorbereiten.2.
  • Am Abreisetag sollte am besten schon kurz vor bzw. nach dem Abflug, die eingestellten Uhrzeiten auf der Armbanduhr, dem Laptop, Handy etc. auf die aktuelle Uhrzeit am Zielort eingestellt werden. Am Zielort ist es zudem wenig ratsam sich ständig vor Augen zuführen, wie spät es nun in der Heimat ist.1.
  • Nach der Urlaubsreise sollte dem Organismus noch ein paar Tage Zeit gegeben werden, sich auf die erneute Zeitumstellung einzustellen, d.h. nach einer langen Fernreise ist es wenig ratsam vom Körper direkt Höchstleistung abzuverlangen, daher sollten Fernreisende noch zusätzliche Urlaubstage nach Beendigung der Reise zur Regeneration mit einplanen.1.
    Quellen:
    1. www.rp-online.de -> Reise -> "Durchhänger nach dem Flug - So wird der Jetlag nicht so schlimm", 16.08.2010
    2. www.focus.de -> Gesundheit -> Gesund leben: "Jetlag - Behandlung: Die innere Uhr schnell umstellen", 20.08.2008

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18.05.2010
Die Achewolke des Island-Vulkans wird den Flugverkehr über Deutschland nach aktuellen Prognosen nicht beeinträchtigen
Durch eine wieder einmal verstärkte Vulkanaktivität des Eyjafjallajökull auf Island, musste aufgrund einer Aschenwolke über Nordeuropa, der Luftraum über der Nordsee, teilweise über den Niederlanden, Belgien, Großbritannien, Irland und großen Teilen von Skandinavien für den zivilen Flugverkehr gesperrt werden.
Wetterexperten der europäischen Flugaufsicht "Eurocontrolund", der Deutschen Flugsicherung (DFS) und des Deutschen Wetterdienstes (DWD) können aber glücklicherweise leichte Entwarnung bezüglich eines drohenden Flugverbotes über Nordeuropa und insbesondere über Deutschland geben. Nach der bisherigen Wetterlage scheint sich die Aschewolke wegen günstigen Luftströmungen zur Zeit aufzulösen und somit drohe in dieser Pfingstwoche kein generelles Flugverbot über Deutschland.
Einige Metreologen weisen allerdings auch daraufhin, dass sich die günstige Wetterlage jederzeit wieder ändern und somit auch die Gefahr einer Luftraumsperrung schnell wieder ansteigen kann. (Quelle: www.rp-online.de -> Panorama -> Deutschland: "Flughafen Amsterdam wieder geöffnet - Frankfurt streicht 24 Flüge, Düsseldorf sechs", 17.05.2010).


I. Deutsche Flughäfen: Links zu den aktuellen Abflugzeiten und Ankunftzeiten auf deutschen Flughäfen
II. Europäische Flughäfen: Links zu den aktuellen Abflugzeiten und Ankunftzeiten

III. allgemeine Informationen:

  • Muster eines Beschwerdeformulars für Pauschaltouristen, deren Flüge wegen der Vulkanasche ausgefallen sind mehr...
  • Die Rechtslage wenn der Flug wegen eines Vulkanausbruches ausfällt mehr...
  • Aktuelle Graphiken über die Ausbreitung der Aschewolke über Europa (vom "Rheinische Institut für Umweltforschung" an der Universität zu Köln) , die durch den Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull auf Island verursacht wird, bitte hier klicken.
IV. Fluggesellschaften
Fluggesellschaft Servicenummer aktuelle Info (Stand 19.04.2010)
Air Berlin / LTU 00800 / 5 737 8000 aktuelle Reiseinfos von Air Berlin mehr...
Lufthansa 0800 / 8 50 60 70 aktuelle Reiseinfos von Lufthansa mehr...
Condor 0180 5 767757 aktuelle Reiseinfos von Condor mehr...
TUIfly 01805-884400 aktuelle Reiseinfos von TUIfly mehr...
Germanwings keine kostengünstige Servicenummer nur teuere Hotline unter:
0900-19 19 100 (99 ct pro Minute aus dem Festnetz)
aktuelle Reiseinfos von Germanwings mehr...
Ryanair keine kostengünstige Servicenummer, aktuelle Infos nur unter www.ryanair.com oder über die eine sehr teuere Hotline. aktuelle Reiseinfos von Ryanair mehr...
Air France 0180 5 830 830 aktuelle Infos über annullierte Flüge im Internet unter mehr...
Austrian Airlines +43 (0)5 1766 2000 aktuelle Infos über annullierte Flüge im Internet unter mehr...
British Airways 01805-266522 aktuelle Reiseinfos von British Airways (Infos nur auf englisch) mehr...
Emirates 0180 542 5652 aktuelle Infos über annullierte Flüge im Internet unter mehr...
Iceland Express 04030 187 420 aktuelle Infos über annullierte Flüge im Internet unter mehr...
KLM 0180 5 830 830 aktuelle Infos über annullierte Flüge im Internet unter mehr...
Singapore Airlines 069 - 7195200 aktuelle Infos über annullierte Flüge im Internet unter mehr...
Spanair 01805 680 681 aktuelle Infos über annullierte Flüge im Internet unter mehr...
Swiss 0180 300 03 37 aktuelle Infos über annullierte Flüge im Internet unter mehr...

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11.05.2010 Die Katalogpreise von Flugpauschalreisen müssen nicht alle Flugzuschläge enthalten
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH / AZ: I ZR 23/08) können in einem Reisekatalog, die angegebenen Preise für eine Flugpauschalreise, um saisonal bedingte Flugzuschläge bzw. -abschläge schwanken. Bei den Preisangaben muss allerdings der Reiseveranstalter mit ausreichender Deutlichkeit darauf hinweisen, dass der angegebene Katalogpreis von dem eigentlichen Buchungspreis, wegen saisonal bedingten (Saisonzeit) und ortsgebundenen (Abflughafen) Zu- oder Abschlägen an Fluggebühren, abweichen kann. Die Differenz zwischen angebenem Katalogpreis und tatsächlichen Buchungspreis darf aber nicht mehr als 50 Euro betragen.
(Quelle: Westdeutsche Zeitung, Wirtschaft S.16: "Flexible Flugpreisangaben erlaubt", 30.04.2010)
30.04.2010
Die Rechtslage wenn Flüge wegen höherer Gewalt (z.B. wegen der Vulkanasche) ausfallen oder stark verspätet starten
Durch den Vulkanausbruch des Eyjafjallajökull auf Island war der Luftraum über großen Teilen von Nord-, Mittel- und Osteuropa über mehrere Tagen gesperrt. Demzufolge saßen hunderttausende Fluggäste an zahlreichen Flughäfen fest, weil die Flüge annuliert wurden. Aus dieser außergewöhnlichen Situation ergeben sich folgende Fluggastrechte für die betroffenen Passagiere:
  1. Allgemeine Fluggastrechte:
    Die Fluggesellschaften sind im Falle eines Flugausfalles auf jeden Fall dazu verpflichtet den bezahlten Flugpreis inklusive Steuern und Gebühren zu erstatten oder, falls der Kunde einverstanden ist, den Flugast kostenfrei auf einen anderen Flug umzubuchen. Das gleiche gilt für Kurz- und Mittelstreckenflüge, die mit mehr als fünfstündiger Verspätung starten.
    Nimmt der Fluggast das Angebot der Fluggesellschaft an, ihn auf den nächst möglichen freien Flug kostenlos umzubuchen, dann ist die Fluggesellschaft verpflichtet dem Flugpassagier die zusätzlichen Kosten wie beispielsweise für Hotelübernachtung(en), Transfers und die Kosten für zwei Telefonate (bzw. Telefaxe oder E-Mails) zu erstatten.
    Die Wahl des Hotels und des Transportmittels sollte allerdings vorher mit der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseveranstalter abgesprochen werden, d.h. der Fluggast hat nicht das Recht, sich für die zusätzliche Übernachtung das teuerste Luxushotel vor Ort und einen teueren Privattransfer am Flughafen zu organisieren, und diese Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung zu stellen. In der Regel wird die Fluggesellschaft nur die Kosten für ein Mittelklassenhotel und den Preis für den Transfer mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erstatten.
    Die Fluggesellschaften sind außerdem dazu verpflichtet ihre Kunden im Falle einer längeren Wartezeit, mit Essen und Getränken zu versorgen.
  2. Die Rechtslage wenn der Hinflug wegen höherer Gewalt annuliert wurde:
    Die Fluggesellschaft hat in solchen Fällen das Recht den Beförderungsvertrag zu kündigen, d.h. sie ist zwar verpflichtet dem Fluggast den Preis für das Flugticket inkl. Steuern und Gebühren zu erstatten, die Transferkosten zum Flughafen und Stornokosten für das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. müssen von der Fluggesellschaft allerdings nicht erstattet werden.
    Bietet die Fluggesellschaft dem Fluggast eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug an, wurde also der Beförderungsvertrag seitens der Fluggesellschaft nicht gekündigt, muss sie die zusätzlichen Kosten, die für den Fluggast wegen des verspäteten Fluges entstehen, erstatten (also beispielsweise zusätzliche Transferkosten, Telefonkosten, eventuelle Hotelkosten). In solchen Fällen ist allerdings die Fluggesellschaft ebenfalls nicht verpflichtet, für die Stornokosten für das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. am Zielort aufzukommen.
  3. Die Rechtslage wenn der Rückflug wegen höherer Gewalt annuliert wurde:
    Kann eine Fluggesellschaft aus witterungsbedingten Umständen (also wegen höherer Gewalt) nicht am geplanten Zielort landen, ist die Airline dazu verpflichtet, dass ihre Fluggäste schnellst möglich das gebuchte Flugziel erreichen, d.h. entweder durch eine alternative Flugverbindung oder mit alternativen Verkehrsmittel (Zugfahrt, Fähre, Bus etc.), dem Fluggast dürfen dabei keine zusätzliche Kosten entstehen (Erstattung von zusätzlichen Hotelkosten etc. stehen dem Fluggast ebenfalls zu, s.w.o). Flugpassagiere dürfen sich allerdings nicht eigenmächtig ein Taxi mieten, wenn der Flug beispielsweise anstatt in Köln in Frankfurt gelandet ist. Die Fluggesellschaft ist in solch einem Fall nur verpflichtet, dem Fluggast die zusätzlichen Kosten für eine Zugfahrt von Köln nach Frankfurt zu erstatten.

  4. Die Rechtslage wenn der Flug bei einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Land gebucht wurde:
    a.) Die weiter oben genannten Fluggastrechte gelten nur dann, falls der Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht wurde, die ihren Sitz außerhalb der EU hat, wenn der Flug in einem EU-Land startet. Die Fluggastrechte gelten also beispielsweise dann, wenn der Flug von Frankfurt nach Istanbul mit Turkish Airways annuliert wurde bzw. stark verspätet startete.
    b.) Die in den EU-Bestimmungen festgelegten Fluggastrechte gelten nicht für Abflüge außerhalb der EU mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz nicht in einem EU-Land hat. Die Fluggastrechte gelten also beispielsweise nicht, wenn der Flug von Istanbul nach Frankfurt mit Turkish Airways annuliert wurde bzw. stark verspätet startete.
  5. Weil Flugausfälle wegen eines Vulkanausbruches rechtlich gesehen aus höherer Gewalt resultieren, stehen den betroffenen Fluggästen keine weitergehende Kostenerstattungen bzw. Schadensersatzansprüche zu, die in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt sind (siehe hierzu "Entschädigung bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines Fluges".).
  6. Komplizierter stellt sich der folgende konstruktierte Fall dar. Wegen des Vulkanauspruches in Island, annuliert Fluggesellschaft X den Direktflug von München nach New York, weil der Luftraum auf der vorgesehenen Flugroute teilweise gesperrt ist. Fluggesellschaft Y, die auf der gleichen Flugroute von München nach New York fliegt, hat aufgrund des Vulkanausbruches die Flugroute nach New York geändert und musste somit den Flug nicht wie Fluggesellschaft X annulieren. In solch einem Fall könnten Flugpassagiere der Fluggesellschaft X durchaus Schadensersatzansprüche haben. Der rechtliche Nachweis, dass sich die Fluggesellschaft X nicht um eine alternative Flugroute gekümmert hat, dürfte allerdings eher schwierig sein bzw. die Schadensersatzansprüche sind nur in einem teueren Gerichtsverfahren zu klären.
  7. Welche Rechte haben Pauschaltouristen?
    Fällt der Flug einer gebuchten Flugpauschalreise wegen höherer Gewalt aus, sind Pauschaltouristen von der Kulanz ihres Reiseveranstalters abhängig, d.h. rechtlich gesehen ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet in solch einem Fall Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Urlaubsfreude oder zusätzliche Übernachtungskosten, Reisekosten etc. zu erstatten.
    a.) Der Hinflug fällt aus:
    Der Reiseveranstalter hat das Recht, wenn eine gebuchte Pauschalreise wegen höher Gewalt ausfällt, den Reisevertrag einseitig zu kündigen und dem Kunden den Reisepreis zu erstatten.
    Die Kosten für Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind (z.B. für die Kosten zur Visabeschaffung) und für die der Reiseveranstalter in Vorleistung getreten ist, kann der Reiseveranstalter von seinem Kunden zurück verlangen.
    Verschiebt sich der Reisebeginn einer gebuchten zweiwöchigen Flugpauschalreise wegen höherer Gewalt deutlich um ein bis drei Tage, hat der Pauschaltourist nicht automatisch das Recht die Reise kostenlos zu stornieren. Der Reiseveranstalter ist allerdings verpflichtet, den Reisepreis anteilig um den / die entgangene(n) Urlaubstag(e) zu mindern.
    Bei einer gebuchten kurzen Flugpauschalreise, beispielsweise eine dreitägige Städtereise, ist dagegen ein deutlich verspäteter Abflug von mehr als einem Tag ein erheblicher Reisemangel, der Pauschaltourist hat in solchen Fällen also das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.
    Des weiteren müssen Flugpauschalreisende eine geänderte Flugroute und die damit verbunden zusätzlichen Strapazen (mehrstündige Busfahrt, Zugfahrt in einem hoffnungslos überfüllten Zug etc.) akzeptieren. Die Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter hat also das Recht, wenn der Flug wegen höherer Gewalt am planmäßigen Flughafen ausfällt, die Flugreise von einem anderen Flughafen zu starten. Die Transportkosten zu dem alternativen Startflughafen sind natürlich von dem Reiseveranstalter bzw. von der Fluggesellschaft zu tragen.
    b.) Der Rückflug fällt aus:
    "Wird der Rückflug wegen der Vulkanasche annulliert, können Reiseveranstalter und Kunde ebenfalls wegen höherer Gewalt kündigen. Der Reiseveranstalter bleibt jedoch verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Wird die vom Reiseveranstalter organisierte andere Rückbeförderung teurer als der ursprüngliche Flug, müssen sich Reiseveranstalter und Kunde die Mehrkosten teilen. Häufig ist allerdings die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug kostenneutral umzubuchen (s.w.o.), so dass für den Rücktransport keine Mehrkosten entstehen. Weitere Mehrkosten - etwa Übernachtungskosten - trägt der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. Auch hier kann es jedoch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geben".
    Wird bei einem annulierten Rückflug wegen höherer Gewalt der Reisevertrag seitens des Reiseveranstalters nicht gekündigt, "bleibt er in der Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Vertrages. Er muss den Reisenden sobald als möglich zurückbefördern. Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als den vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter zu tragen. Einen Rücktransport, der unverhältnismäßig teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen."
    (Quelle: Newsletter vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz: "Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche", 21.04.2010)
  8. Welche Pflichten haben Flugreisende?
    Pauschaltouristen oder Fluggäste einer Fluggesellschaft müssen sich über die aktuelle Situation bei ihrem Reiseveranstalter oder Airlines informieren und deren Anweisungen folgen.
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23.02.2010
Viele Fluggesellschaften kassieren unrechtmäßig zu hohe Stornogebühren
Nach einer Studie des ADAC zocken viele Fluggesllschaften ihre Kunden ab, wenn der Fluggast einen gebuchten Flug wieder storniert. Im Rahmen dieser Studie wurden bei 15 europäischen Billig-, Charter- und Linienfluggesellschaften vier Wochen im Voraus innereuropäische Flüge gebucht, diese Flugbuchungen wurden dann zwei Wochen nach der Buchung wieder storniert. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist leider wenig verbraucherfreundlich und einige Fluggesellschaften halten sich sogar nicht an gültige Gesetze.
Rechtlich gesehen darf zwar eine Fluggesellschaft Stornogebühren verlangen, wenn ein Flug storniert wird, diese Stornogebühren dürfen allerdings nur auf den reinen Flugpreis und auf einen Teil der Flugnebenkosten erhoben werden. Der Fluggesellschaft ist es also nicht erlaubt die Flugnebenkosten einzubehalten, die im Falle einer Flugstornierung für die Airline erst gar nicht anfallen, dazu zählen beispielsweise Flughafengebühren und Steuern.
Erstaunlicherweise hält sich nach dieser Studie kaum eine Fluggesellschaft an diese gesetzliche Vorgabe und im Durchschnitt wurden von den 15 getesteten Fluggesellschaften nur 56 Prozent der Flugnebenkosten nach einer Stornierung erstattet. Traditionell schlecht schnitt in dieser Erhebung die irische Billigfluggesellschaft Ryanair ab, denn die Iren erstatteten von 76 Euro Flugnebenkosten keinen einzigsten Euro, die Stornogebühr auf den Gesamtflugpreis lag 2 Wochen vor Reisebeginn also bei 100 Prozent. Nicht viel besser war das Ergebnis des britischen Billigflieger EasyJet, hier wurden von einem Gesamtflugpreis von 77 Euro lediglich 12 Euro erstattet.

Stornokosten der vom ADAC getestetn Fluggesellschaften
Fluggesellschaft / Flugstrecke Flugpreis inkl. Steuern u. Gebühren Erstattung in EUR /
(Erstattung prozentual)
SAS / München - Kopenhagen 191 EUR 81 EUR (89%)
Spanair / München - Madrid 156 EUR 79 EUR (89%)
Turkish Airlines / München - Istanbul 226 EUR 87 EUR (85%)
TUIfly / München - Alicante 194 EUR 109 EUR (84%)
Condor / München - Istanbul 226 EUR 73 EUR (82%)
Lufthansa / München - London 105 EUR 48 EUR (52%)
Germanwings / München - Berlin 144 EUR 33 EUR (49%)
Air Berlin / München - Berlin 134 EUR 21 EUR (34%)
EasyJet / München - London 77 EUR 12 EUR (19%)
Ryanair / Hahn - London 79 EUR 0 EUR (0%)

Quelle: www.spiegel.de -> Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reisen per Flugzeug: "ADAC-Vergleich - Studie bemängelt hohe Stornogebühren der Fluglinien", 28.01.2010

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24.01.2010

Örtliche Reisebüros bieten oftmals günstigere Reisen an als Online-Reisebüros
Nach einem Preisvergleich durch die Zeitschrift "Computer Bild" sind die kleinen Reisebüros vor Ort oftmals günstiger als die großen Internet-Reisebüros. Im Rahmen dieses Vergleichstests wurden die Preise von 100 Pauschalreisen bei 8 Online-Reisebüros abgefragt und die Preise von 30 dieser Reiseangebote wurde bei bundesweit 72 Reisebüros abgelichen. Als überraschendes Ergebnis aus diesem Test resultierte, dass 17 örtliche Reisebüros die günstigste Pauschalreise anbot und nur fünfmal waren die kleinen Reisebüros vor Ort am teuersten. In einem Fall lag der Preisunterschied sogar bei 1.540 Euro, hier wurde eine 14-tägige Pauschalreise für 2 Personen nach Dubai von einem Internetportal für 4.372 Euro angeboten, die gleiche Reise konnte allerdings bei einem örtlichen Reisebüro für nur 2.832 Euro gebucht werden.
Außerdem wiesen die Tester auf mögliche Kostenfallen bei einer Online-Reisebuchung hin, als Beispiel hierfür gelten sehr hohe Kreditkartengebühren, die manche Internet-Reisebuchung in Rechnung stellen, aber auch voraktivierte Zusatzleistungen z.B. überteuerte Reiseversicherungen können eine Reisebuchung unerwünscht verteuern (siehe hierzu auch unter "Tipps für eine sichere Online-Reisebuchung").
Als Testsieger wurde in diesem Vergleichstest das Reiseportal "Travelchannel" bewertet, gefolgt von Travelscout 24.
(Quelle: www.computerbild.de -> News -> Internet: "Großer Vergleichstest von COMPUTER BILD:
Örtliche Reisebüros oft günstiger als Konkurrenz im Internet", 18.01.2010)

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Reiseinformationen: Reiserecht, Zollbestimmungen... Lastminute reisen online buchen

letzte Aktualisierung: 02.02.12 14:17

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